Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1873. (39)

  
  
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gewohnt hat, und für welchen Ort er sich anmeldet, ob er verheirathet ist 
und Kinder hat, welchem Stande oder Gewerbe er angehört. 
Gehen die Meldungen durch die Post, so werden sie innerhalb des 
Staatsgebietes portofrei befördert, insofern die Schreiben mit der Rubrik 
„Landwehr-Meldesachen“ versehen und mit dem Amtssiegel der Ortsbehörde 
verschlossen sind. Schriftliche Meldungen, welche durch die Stadtpost be- 
fördert werden, sind vom Meldenden zu frankiren, da die Stadtpost keine 
Portofreiheit gewährt. 
10. Wer die vorgeschriebenen Meldungen unterläßt, wird disciplina- 
risch mit Geldstrafe von 2 bis 5 Thalern oder mit Gefängnißstrafe von 
3 bis 8 Tagen belegt. Ist bloß die Ab= aber nicht die Anmeldung versäumt, 
so tritt Geldftrafe von 1 bis 2 Thalern oder Gefängnißstrafe von 1 bis 2 
Tagen ein. Wenn sich der Verpflichtete der Controle entzieht und seine 
Dienstzeit damit unterbricht, muß er die versäumte Dienstzeit nachholen. 
11. Im Frühjahr, in der Regel zwischen dem 1. März und 15. April 
findet für alle Reservisten, und im Herbst, in der Regel zwischen dem 
1. Oktober und 15. November für alle Reservisten und Wehrmänner ein 
General-Appell (Control-Versammlung) statt. Wer durch Krankheit oder 
dringende Geschäfte von der Theilnahme an derselben abgehalten wird, muß 
vorher oder spätestens zur Stunde des Appells durch ein Attest der Orts- 
oder Polizei-Behörde entschuldigt werden. — Mannschaften der Reserve, 
welche im Frühjahr bis spätestens zum 15. April, sowie Mannschaften der 
Reserve und Landwehr, welche im Herbst bis spätestens zum 15. November 
keine Aufforderung zur Control-Versammlung erhalten haben, auch nicht von 
letzterer dispensirt waren, sind verpflichtet, sich zu den angegebenen Terminen 
mündlich oder schriftlich beim Bezirks-Feldwebel zu melden. 
12. Wird ein Reservist oder Wehrmann zu einer Uebung einberufen 
und machen seine Verhältnisse eine Befreiung von derselben nothwendig, so 
muß er sein Gesuch sogleich entweder selbst oder durch die Ortsbehörde dem 
Kreis-Landrath vortragen. 
Erhält er vor Anfang der Uebung keinen Bescheid, so muß er sich den- 
noch stellen. Schon einmal Berücksichtigte können nicht befreit werden. 
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