Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1873. (39)

  
  
  
  
7 
13. Die Nichtbefolgung der Ordre zu den Appells wird disciplinarisch 
mit 3 Tagen Mittelarrest, zu den größeren Uebungen aber mit einer Strafe 
bis zu 7 Tagen strengem Arrest resp. 14 Tagen Mittelarrest bestraft. Im 
Wiederholungsfalle und bei sonstigen erschwerenden Umständen, sowie bei 
einer Einberufung zum Kriege oder zu außerordentlichen Zusammenziehungen 
tritt gerichtliches Verfahren ein. 
14. Mannschaften, welche in einem Beamten-Verhältnisse stehen, haben 
von dem Empfange einer militairischen Ordre sogleich ihrer vorgesetzten 
Civil-Behörde Meldung zu erstatten. 
15. Der Reservist und Wehrmann steht bei allen militärischen Ver- 
sammlungen unter den Kriegs-Artikeln und Militair-Gesetzen. Auch außer 
Dienst muß er, wenn er militairisch gekleidet ist, jeden Vorgesetzten vor- 
schriftsmäßig grüßen und ihm vorkommenden Falls gehorchen. 
16. Bei allen Gestellungen, sowohl aus Anlaß von Mobilmachungen 
u. s. w., wie zu Uebungszwecken und zu den Control-Versammlungen ist der 
Reservist und Wehrmann verpflichtet, diesen Paß mit zur Stelle zu bringen. 
So lange in letzterem der Uebertritt zur Landwehr, resp. die Entlassung aus 
der Landwehr nicht vermerkt ist, gehört der Inhaber noch zur Reserve resp. 
Landwehr. 
Wer seinen Militair-Paß verliert, hat sogleich bei dem Bezirks-Feld- 
webel mündlich oder schriftlich die Ausstellung eines Duplikats zu be- 
antragen. 5 
Auf die zur Disposition ihres Truppentheils beurlaubten 
Mannschaften finden für die Dauer der Beurlaubung die vorstehen- 
den Bestimmungen gleiche Anwendung, soweit sie nicht durch nach- 
folgende Festsetzungen, welche von den genannten Mannschaften bis 
zu ihrem Uebertritt zur Reserve speciell zu beachten sind, abgeändert 
werden. 
17. Die zur Disposition ihres Truppentheils beurlaubten Mannschaften 
der Infanterie und Jäger haben sich in der Zeit vom 1. April bis 1. August, 
die der Cavallerie, Artillerie und Pioniere vom 1. Februar bis 1. August in 
dem Jahre ihrer Beurlaubung jederzeit bereit zu halten, einer Einberufungs- 
  
  
  
10“
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.