Full text : Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1873. (39)

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2.  der  Antrag  zwar  auf  eine  solche  Verweisung  zur  Hauptverhandlung  nicht  gerichtet,
die  Verweisung  aber  vom  Bezirksgerichte,  beziehendlich  vom  Oberappellations—
gerichte,  wegen  eines  Verbrechens  beschlossen  worden  ist.

*19.  Ausgenommen  von  der  Nothwendigkeit  der  Vertheidigung  sind  die  Verbrechen
  des  einfachen,  im  Rückfalle  begangenen  Diebstahls  (§  244  des  Strafgesetzbuchs
  für  das  Deutsche  Reich),  der  einfachen,  im  Rückfalle  begangenen  und  nach  §  261,
Absatz  2  zu  beurtheilenden  Hehlerei,  und  des  im  Rückfalle  begangenen  Betrugs
(5  264).

#20.  Artikel  339  der  Revidirten  Strafproceßordnung  ist  aufgehoben.  An  die
Stelle  desselben  treten  folgende  Bestimmungen:

#21.  Der  Angeklagte  kann  sich  zur  Einwendung  und  Ausführung  der  ihm  nachgelassenen
  Rechtsmittel  eines  Vertheidigers  bedienen.

622.  Der  Verurtheilte  kann  von  dem  Gerichte  die  Beiordnung  eines  Vertheidigers
  verlangen,  wenn  er  in  dem  Erkenntnisse  erster  Instanz  zu  einer  mindestens  vierjährigen
  Gefängnißstrafe  oder  Festungshaft  oder  zu  einer  Zuchthausstrafe  verurtheilt
worden  ist.

623.  Ist  der  Angeklagte  zu  Todesstrafe  verurtheilt  worden,  so  ist  die  Vertheidigung
  eine  nothwendige,  dergestalt,  daß  dem  Verurtheilten  ein  Vertheidiger  von  Amtswegen
  durch  den  Untersuchungsrichter  beizuordnen  ist,  wenn  er  nicht  binnen  drei  Tagen
von  Bekanntmachung  des  Todesurtheils  einen  Vertheidiger  benannt  hat.

IV.
Die  Wiedereinführung  der  Todesstrafe  betreffend.

&24.  Die  Bestimmungen  in  §§  34,  35  des  Gesetzes,  das  Verfahren  in  den  vor
die  Geschwornengerichte  gewiesenen  Untersuchungssachen  betreffend,  vom  1.  October
1868  (Seite  1217  fg.,  Abth.  II  des  Gesetz=  und  Verordnungsblattes  vom  Jahre
1868),  finden  auch  in  dem  Falle  keine  Anwendung,  wenn  das  Verbrechen  mit  der
Todesstrafe  bedroht  ist.

§25.  Die  Annahme,  daß  der  Angeschuldigte  der  Flucht  verdächtig  sei  (Art.  151
der  Revidirten  Strafproceßordnung),  bedarf  keiner  weiteren  Rechtfertigung,  wenn  das
Verbrechen  mit  Todes=  oder  Zuchthausstrafe  bedroht  ist.

#26.  Ist  auf  Todesstrafe  erkannt  und  ist  hiergegen  von  dem  Verurtheilten  ein
Rechtsmittel  nicht  eingewendet  worden,  so  hat  das  Bezirksgericht,  nach  Bekanntmachung
des  Erkenntnisses  und  nach  Ablauf  der  im  Art.  86  der  Revidirten  Strafproceßordnung
geordneten  Frist,  dasselbe  von  Amtswegen  dem  Oberappellationsgerichte  vorzulegen.