Full text : Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1873. (39)

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Schema  15.  (zu  §  58.)

Gestellungs-Ordre.

 

Jahrgang  und  „*  der  Stamm  Liste:  Beordert  für  ..  .  .  .  ..  .  .  .  .  ...
der  Landwehr-Compagnie:  der  Ueberweisungs-Aiste.
Der  Wehrmann  (Ju.  .  )  zu  737U.  )  wird  hierdurch  angewiesen,
  sich  den  nen  18  (Mittags  12  Uhr)  am  Landwehrzeughause
  in  W.  )  unfehlbar  zu  gestellen,  wo  er  weitere  Befehle

zu  gewärtigen  hat.  Diese  Ordre  und  seine  übrigen  Militair-Papiere  hat  derselbe
  mit  zur  Stelle  zu  bringen.

Im  Falle  ungehorsamen  Ausbleibens  steht  ihm  die  Strafe  nach  der  Strenge
der  Gesetze  bevor.

Landwehr-Bezirks-Commando.
(L.  S.)

(TB.  Die  Ordre  wird  nur  unterstempelt.)

Die  chargenmäßige  Marscheompetenz  ist
zu  empfangen