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Schema 15. (zu § 58.)
Gestellungs-Ordre.
Jahrgang und „* der Stamm Liste: Beordert für .. . . . .. . . . . ...
der Landwehr-Compagnie: der Ueberweisungs-Aiste.
Der Wehrmann (Ju. . ) zu 737U. ) wird hierdurch angewiesen,
sich den nen 18 (Mittags 12 Uhr) am Landwehrzeughause
in W. ) unfehlbar zu gestellen, wo er weitere Befehle
zu gewärtigen hat. Diese Ordre und seine übrigen Militair-Papiere hat derselbe
mit zur Stelle zu bringen.
Im Falle ungehorsamen Ausbleibens steht ihm die Strafe nach der Strenge
der Gesetze bevor.
Landwehr-Bezirks-Commando.
(L. S.)
(TB. Die Ordre wird nur unterstempelt.)
Die chargenmäßige Marscheompetenz ist
zu empfangen