Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1873. (39)

— 127 — 
Auszug 
aus der 
„Verordnung über die Disciplinar-Bestrafung 
in der Armee.“ 
  
8 23. 
Die Stamm-Mannschaft der Landwehr wird in Hinsicht der Disciplinar-Bestrafung 
wie die Mannschaft des stehenden Heeres behandelt. 
So lange die Landwehr nicht versammelt ist, haben nur der Landwehr-Bezirks- 
Commandeur und dessen Vorgesetzte die Befugniß, Disciplinarstrafen gegen die Stamm- 
Mannschaften zu verhängen. 
Der Landwehr-Bezirks-Commandeur hat die Disciplinarstrafgewalt in demselben 
Umfange, wie der Commandeur eines selbstständigen Bataillons (§ 12.)7 
Ist der Landwehr-Bezirks-Commandeur abwesend oder dessen Stelle unbesetzt, so 
geht dessen Disciplinar-Strafgewalt während der Dauer der Stellvertretung auf den 
Stellvertreter im Commando über. Wird aber für den abwesenden oder mangquirenden 
Landwehr-Bezirks-Commandeur kein Stellvertreter ernannt, so hat während der Dauer 
eines solchen Verhältnisses der älteste im Bataillons-Stabs-Quartier anwesende dienst- 
* Anmerkung. 8 12 lautet: 
„Die Commandeure der Regimenter und selbstständigen Bataillone und alle anderen Befehlshaber, 
welchen die niedere Gerichtsbarkeit verliehen ist, sind befugt, außer den im § 9 erwähnten Strafen 
1. gegen Offiziere: 
a) strengen Verweis, 
b) einfachen Stuben-Arrest bis zu sechs Tagen, 
2. gegen Unteroffiziere und Gemeine: 
Kasernen-, Quartier= oder gelinden Arrest bis zu vier Wochen; 
3. gegen Unteroffiziere, die nicht das Portepee tragen und gegen Gemeine: 
mittleren Arrest bis zu drei Wochen, und 
4. gegen Gemeine: 
strengen Arrest bis zu vierzehn Tagen, 
zu verhängen. 
Auch sind dieselben berechtigt: 
5. Gefreite von dieser Charge zu entfernen, und 
6. Gemeine der zweiten Klasse des Soldatenstandes, nach zuvor im Dienstwege eingeholter Geneh- 
migung des ihnen vorgesetzten commandirenden Generals, einer Arbeiter-Abtheilung zu über- 
weisen.“
	        
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