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Auszug
aus der
„Verordnung über die Disciplinar-Bestrafung
in der Armee.“
8 23.
Die Stamm-Mannschaft der Landwehr wird in Hinsicht der Disciplinar-Bestrafung
wie die Mannschaft des stehenden Heeres behandelt.
So lange die Landwehr nicht versammelt ist, haben nur der Landwehr-Bezirks-
Commandeur und dessen Vorgesetzte die Befugniß, Disciplinarstrafen gegen die Stamm-
Mannschaften zu verhängen.
Der Landwehr-Bezirks-Commandeur hat die Disciplinarstrafgewalt in demselben
Umfange, wie der Commandeur eines selbstständigen Bataillons (§ 12.)7
Ist der Landwehr-Bezirks-Commandeur abwesend oder dessen Stelle unbesetzt, so
geht dessen Disciplinar-Strafgewalt während der Dauer der Stellvertretung auf den
Stellvertreter im Commando über. Wird aber für den abwesenden oder mangquirenden
Landwehr-Bezirks-Commandeur kein Stellvertreter ernannt, so hat während der Dauer
eines solchen Verhältnisses der älteste im Bataillons-Stabs-Quartier anwesende dienst-
* Anmerkung. 8 12 lautet:
„Die Commandeure der Regimenter und selbstständigen Bataillone und alle anderen Befehlshaber,
welchen die niedere Gerichtsbarkeit verliehen ist, sind befugt, außer den im § 9 erwähnten Strafen
1. gegen Offiziere:
a) strengen Verweis,
b) einfachen Stuben-Arrest bis zu sechs Tagen,
2. gegen Unteroffiziere und Gemeine:
Kasernen-, Quartier= oder gelinden Arrest bis zu vier Wochen;
3. gegen Unteroffiziere, die nicht das Portepee tragen und gegen Gemeine:
mittleren Arrest bis zu drei Wochen, und
4. gegen Gemeine:
strengen Arrest bis zu vierzehn Tagen,
zu verhängen.
Auch sind dieselben berechtigt:
5. Gefreite von dieser Charge zu entfernen, und
6. Gemeine der zweiten Klasse des Soldatenstandes, nach zuvor im Dienstwege eingeholter Geneh-
migung des ihnen vorgesetzten commandirenden Generals, einer Arbeiter-Abtheilung zu über-
weisen.“