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thuende Offizier des Bataillons die Disciplinarstrafgewalt eines Compagnie-Chefs
(8 10.)*
8 24.
Auf die nicht zum Stamm gehörenden Mannschaften der Landwehr kommen die
Disciplinar-Strafbestimmungen für das stehende Heer nur während der Zeit durchweg
zur Anwendung, für welche sie „mit der vorschriftsmäßigen Verpflegungs-Kompetenz“
zum Dienst oder zu den Uebungen einberufen sind.
Die Unterstellung derselben unter diese Disciplinar-Strafbestimmungen beginnt in
diesen Fällen:
1. wenn die Einberufung zum Kriege oder zu einer außerordentlichen Zusammen—
ziehung der Landwehr erfolgt, mit dem Empfange der Einberufungs-Ordre,
2. wenn die Einberufung zu den Uebungen stattfindet, mit dem Anfange des in der
Einberufungs-Ordre bezeichneten Gestellungs-Tages,
und endigt in beiden Fällen mit dem Ablauf des Tages der Wiederentlassung.
– 25.
Außer der Zeit der Zusammenziehung der Landwehr (8 24) tritt, insofern nicht
eine härtere Strafe verwirkt ist, Disciplinarbestrafung ein:
1. wegen Ungehorsams gegen Befehle, welche Mannschaften der Landwehr von ihren
Vorgesetzten in Gemäßheit der Dienstordnung ertheilt werden, insbesondere:
a) wegen Nichtbefolgung der Einberufungs-Ordre zu den Uebungen, sowie
b) wegen Nichtbefolgung der Einberufung zu den Kontrol-Versammlungen
oder der Einberufung Einzelner zu einem anderen bestimmten Dienstzweck
ohne die Verpflegungs-Kompetenz;
* Anmerkung. 8§ 10 lautet:
„Die Chefs einer Compagnie, Escadron oder Batterie sind berechtigt, außer den im § 9 erwähnten
Disciplinarstrafen:
1. gegen Unteroffiziere und Gemeine:
Kasernen-, Quartier= oder gelinden Arrest bis zu acht Tagen;
2. gegen Unteroffiziere, die nicht das Portepee tragen und gegen Gemeine:
mittleren Arrest bis zu fünf Tagen und
3. gegen Gemeine:
strengen Arrest bis zu drei Tagen,
zu verhängen.
Die Bestrafung eines Gemeinen mit strengem Arrest ist in jedem Bestrafungsfalle dem nächst—
vorgesetzten Befehlshaber zu melden.“
Die Offiziere, welche die Control-Versammlungen abhalten, haben (sofern dies nicht die Bezirks-
Commandeure oder deren Stellvertreter sind) keine Disciplinarstrafgewalt. — Sie können nur die
ihnen Untergebenen, wenn sie während der Dauer dieser Versammlungen strafbare Handlungen verüben,
in Arrest schicken und müssen dieselben alsdann dem vorgesetzten Landwehr-Bezirks-Commandeur zur
Bestrafung melden.