Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1873. (39)

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thuende Offizier des Bataillons die Disciplinarstrafgewalt eines Compagnie-Chefs 
(8 10.)* 
8 24. 
Auf die nicht zum Stamm gehörenden Mannschaften der Landwehr kommen die 
Disciplinar-Strafbestimmungen für das stehende Heer nur während der Zeit durchweg 
zur Anwendung, für welche sie „mit der vorschriftsmäßigen Verpflegungs-Kompetenz“ 
zum Dienst oder zu den Uebungen einberufen sind. 
Die Unterstellung derselben unter diese Disciplinar-Strafbestimmungen beginnt in 
diesen Fällen: 
1. wenn die Einberufung zum Kriege oder zu einer außerordentlichen Zusammen— 
ziehung der Landwehr erfolgt, mit dem Empfange der Einberufungs-Ordre, 
2. wenn die Einberufung zu den Uebungen stattfindet, mit dem Anfange des in der 
Einberufungs-Ordre bezeichneten Gestellungs-Tages, 
und endigt in beiden Fällen mit dem Ablauf des Tages der Wiederentlassung. 
– 25. 
Außer der Zeit der Zusammenziehung der Landwehr (8 24) tritt, insofern nicht 
eine härtere Strafe verwirkt ist, Disciplinarbestrafung ein: 
1. wegen Ungehorsams gegen Befehle, welche Mannschaften der Landwehr von ihren 
Vorgesetzten in Gemäßheit der Dienstordnung ertheilt werden, insbesondere: 
a) wegen Nichtbefolgung der Einberufungs-Ordre zu den Uebungen, sowie 
b) wegen Nichtbefolgung der Einberufung zu den Kontrol-Versammlungen 
oder der Einberufung Einzelner zu einem anderen bestimmten Dienstzweck 
ohne die Verpflegungs-Kompetenz; 
* Anmerkung. 8§ 10 lautet: 
„Die Chefs einer Compagnie, Escadron oder Batterie sind berechtigt, außer den im § 9 erwähnten 
Disciplinarstrafen: 
1. gegen Unteroffiziere und Gemeine: 
Kasernen-, Quartier= oder gelinden Arrest bis zu acht Tagen; 
2. gegen Unteroffiziere, die nicht das Portepee tragen und gegen Gemeine: 
mittleren Arrest bis zu fünf Tagen und 
3. gegen Gemeine: 
strengen Arrest bis zu drei Tagen, 
zu verhängen. 
Die Bestrafung eines Gemeinen mit strengem Arrest ist in jedem Bestrafungsfalle dem nächst— 
vorgesetzten Befehlshaber zu melden.“ 
Die Offiziere, welche die Control-Versammlungen abhalten, haben (sofern dies nicht die Bezirks- 
Commandeure oder deren Stellvertreter sind) keine Disciplinarstrafgewalt. — Sie können nur die 
ihnen Untergebenen, wenn sie während der Dauer dieser Versammlungen strafbare Handlungen verüben, 
in Arrest schicken und müssen dieselben alsdann dem vorgesetzten Landwehr-Bezirks-Commandeur zur 
Bestrafung melden.
	        
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