Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1873. (39)

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2. wegen strafbarer Handlungen, welche von den ohne die Verpflegungs-Kompetenz 
Einberufenen (Nr. 1. b.) am Gestellungsorte während der Anwesenheit ihrer 
Vorgesetzten verübt werden; 
3. wegen Umgehung des vorgeschriebenen Dienstweges bei Anbringung dienstlicher 
Gesuche oder Beschwerden, sowie wegen anderer Vergehen der Landwehr-Mann— 
schaften gegen die Subordination beim mündlichen oder schriftlichen Verkehr 
derselben mit ihren Vorgesetzten in militairischen Dienstangelegenheiten; 
4. wegen Zuwiderhandlung gegen das Verbot, wonach Landwehr-Mannschaften, 
auch wenn die Landwehr nicht zusammenberufen ist, ohne Befehl in Vereine 
oder zu Versammlungen zur Berathung militairischer Einrichtungen oder ande— 
rer Angelegenheiten in ihrer militairischen Eigenschaft nicht zusammentreten 
dürfen; 
5. wenn Mannschaften in der Militair-Uniform 
a) Vergehen gegen andere, gleichfalls in Uniform befindliche Personen des 
Soldatenstandes im persönlichen Zusammentreffen mit denselben oder 
b) der Theilnahme an einem, von Personen des Soldatenstandes verübten 
Dienstvergehen, 
sich schuldig machen. 
8 26. 
Die Disciplinar-Strafgewalt über die beurlaubten Landwehr-Mannschaften haben 
in den Fällen des 8 25 nur die im 8 23 namhaft gemachten Vorgesetzten. 
Die Disciplinarstrafe darf jedoch in den Fällen des § 25 sub 1b., 2, 3, 5, einen 
dreitägigen mittleren Arrest nicht übersteigen. 
Ist in solchen Fällen dreitägiger mittlerer Arrest keine ausreichende Strafe, so tritt 
gerichtliche Untersuchung und Bestrafung ein. 
827. 
Wegen Nichtbefolgung der Einberufungs-Ordre zu den Uebungen, — wohin auch 
die Fälle gehören, wenn Landwehr-Mannschaften, während sie ihrer Einberufung ent— 
gegensehen konnten, durch eine, ohne Erlaubniß der Landwehr-Behörde unternommene 
Reise sich dem Empfange der Einberufungs-Ordre entziehen, — darf nur dann die 
Disciplinar-Bestrafung erfolgen, wenn entweder der Einberufene nur zu spät sich an 
dem Einberufungsorte eingestellt hat, oder die Umstände sonst eine mildere Beurtheilung 
zulassen. 
Ist hiernach die Verhängung einer Disciplinarstrafe nicht ausreichend, so muß ge- 
richtliche Untersuchung und Bestrafung eintreten. Dies muß auch stets geschehen, wenn 
eine Einberufungs-Ordre zum Kriege unbefolgt geblieben ist. 
1873. 17
	        
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