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g 28.
Beurlaubte Landwehr-Mannschaften, welche nach dem Eintritt in den Beurlaubten-
stand oder bei ihrer Aufenthalts-Veränderung die Anmeldung in dem gewählten Auf-
enthaltsorte länger als 14 Tage versäumen, sind diseiplinarisch mit Geldbuße von zwei
bis fünf Thalern, oder mit polizeilichem Gefängniß von drei bis acht Tagen zu bestrafen.
Ist von ihnen bei Aufenthaltsveränderungen nur die vorgeschriebene Abmeldung ver-
säumt, die Anmeldung in dem Bezirk ihres neuen Aufenthaltsorts aber rechtzeitig erfolgt,
so tritt nur Geldbuße von einem bis zu zwei Thalern, oder polizeiliches Gefängniß von
einem bis zwei Tagen ein.
Diese Strafen für die unterlassene An= oder Abmeldung sind auf Requisition des
Landwehr-Bezirks-Commandeurs durch die Civilbehörde zu vollstrecken.)
30.
Die in den §§ 25 bis 28 enthaltenen Bestimmungen gelten auch für die Rekruten, für
die auf unbestimmte Zeit von Truppentheilen des stehenden Heeres Beurlaubten, für
die Reserve-Mannschaft und für alle übrigen unter der Controle der Landwehr-Bezirks-
Commandeure stehenden, zum Beurlaubtenstande gehörenden Personen des Soldaten-
standes.
Von jeder Disciplinar-Bestrafung eines noch zur etatsmäßigen Friedensstärke
eines Truppentheils des stehenden Heeres gehörenden, auf unbestimmte Zeit Beur-
laubten, hat der Landwehr-Bezirks-Commandeur den betreffenden Truppentheil sofort
zu benachrichtigen.
*) Anmerkung. Der Landwehr-Bezirks-Commandeur bestimmt auch, ob Geld= oder Gefängnißstrafe
zu verhängen ist. Will er der Civilbehörde die Bestimmung, welche Strafart zu wählen ist, anheim-
stellen, so ist das Maaß sowohl der Gefängniß-, als auch der event. zu substituirenden Geldstrafe an-
zugeben. Die eingehenden Strafgelder für unterlassene An- und Abmeldung werden durch die Landes-
Polizei-Behörden am Schlusse jeden Jahres an die Kreis-Commissionen zur Unterstützung hülfs-
bedürftiger Familien der ins Feld rückenden Wehrmänner und Reservisten überwiesen.
Es sind jedoch aus denselben vorweg die Kosten zu decken, welche durch die Vollstreckung der
Gefängnißstrafen für unterlassene An= und Abmeldung veranlaßt werden.