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83.
In den im § 2 angegebenen Fällen darf
a) ein Reservist hinter den letzten Jahrgang der Reserve und unter besonders
dringenden Verhältnissen auch hinter den letzten Jahrgang der Landwehr,
b) ein Wehrmann hinter den letzten Jahrgang der Landwehr
zurückgestellt werden.
In jedem Kreise darf jedoch die Zahl der hinter den letzten Jahrgang der Reserve
zurückgestellten Mannschaften zwei Procent der Reserve, die Zahl der hinter den letzten
Jahrgang der Landwehr zurückgestellten Mannschaften drei Procent der Reserve und
Landwehr nicht übersteigen.
84.
Die Reserve- und Landwehr-Mannschaften, welche auf Berücksichtigung Anspruch
machen, haben ihre Gesuche bei dem Gemeinde-Vorsteher anzubringen, welcher dieselben
unter Zuziehung einiger zuverlässiger Reservisten oder Wehrmänner zu prüfen, und
nach Maßgabe des Befundes darüber eine an den Landrath einzureichende Nachweis—
ung aufzustellen hat, aus der nicht nur die militairischen, bürgerlichen und Vermögens-
Verhältnisse der Bittsteller, sondern auch die obwaltenden besonderen Umstände ersicht-
lich sind, durch welche eine zeitweise Zurückstellung bedingt werden kann.
85.
Die eingereichten Gesuche unterliegen der Entscheidung der beiden permanenten
Mitglieder der Kreis-Ersatz-Commission, welche zu diesem Behufe jährlich einmal, und
zwar im Frühjahr, im Anschluß an das Kreis-Ersatz-Geschäft, in öffentlich bekannt zu
machenden Terminen an den Kreisorten Sitzung halten.
Die auf Reklamation entlassenen Mannschaften bleiben bis zu dem ihrer Ent—
lassung folgenden nächsten Klassifikations-Termin hinter die letzte Dienstaltersklasse der
Reserve zurückgestellt und haben demnächst event. wie alle übrigen Mannschaften, ihre
weiteren Anträge zu formiren.
Wenn im Herbst nach dem allgemeinen Entlassungs-Termine dringende Verhält—
nisse die sofortige Zurückstellung einzelner der entlassenen Mannschaften gerechtfertigt
erscheinen lassen sollten, so kann die vorläufige Zurückstellung solcher Mannschaften bis
zum nächsten Klassifikations-Termine hinter den letzten Jahrgang der Reserve durch
schriftliches Uebereinkommen der permanenten Mitglieder der Kreis-Ersatz-Commission
verfügt werden.
86.
Als berathende Organe sind bei den vorgedachten Sitzungen heranzuziehen: der
Compagnieführer, die Gemeinde-Vorsteher und außerdem, nach dem Ermessen des