Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1873. (39)

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83. 
In den im § 2 angegebenen Fällen darf 
a) ein Reservist hinter den letzten Jahrgang der Reserve und unter besonders 
dringenden Verhältnissen auch hinter den letzten Jahrgang der Landwehr, 
b) ein Wehrmann hinter den letzten Jahrgang der Landwehr 
zurückgestellt werden. 
In jedem Kreise darf jedoch die Zahl der hinter den letzten Jahrgang der Reserve 
zurückgestellten Mannschaften zwei Procent der Reserve, die Zahl der hinter den letzten 
Jahrgang der Landwehr zurückgestellten Mannschaften drei Procent der Reserve und 
Landwehr nicht übersteigen. 
84. 
Die Reserve- und Landwehr-Mannschaften, welche auf Berücksichtigung Anspruch 
machen, haben ihre Gesuche bei dem Gemeinde-Vorsteher anzubringen, welcher dieselben 
unter Zuziehung einiger zuverlässiger Reservisten oder Wehrmänner zu prüfen, und 
nach Maßgabe des Befundes darüber eine an den Landrath einzureichende Nachweis— 
ung aufzustellen hat, aus der nicht nur die militairischen, bürgerlichen und Vermögens- 
Verhältnisse der Bittsteller, sondern auch die obwaltenden besonderen Umstände ersicht- 
lich sind, durch welche eine zeitweise Zurückstellung bedingt werden kann. 
85. 
Die eingereichten Gesuche unterliegen der Entscheidung der beiden permanenten 
Mitglieder der Kreis-Ersatz-Commission, welche zu diesem Behufe jährlich einmal, und 
zwar im Frühjahr, im Anschluß an das Kreis-Ersatz-Geschäft, in öffentlich bekannt zu 
machenden Terminen an den Kreisorten Sitzung halten. 
Die auf Reklamation entlassenen Mannschaften bleiben bis zu dem ihrer Ent— 
lassung folgenden nächsten Klassifikations-Termin hinter die letzte Dienstaltersklasse der 
Reserve zurückgestellt und haben demnächst event. wie alle übrigen Mannschaften, ihre 
weiteren Anträge zu formiren. 
Wenn im Herbst nach dem allgemeinen Entlassungs-Termine dringende Verhält— 
nisse die sofortige Zurückstellung einzelner der entlassenen Mannschaften gerechtfertigt 
erscheinen lassen sollten, so kann die vorläufige Zurückstellung solcher Mannschaften bis 
zum nächsten Klassifikations-Termine hinter den letzten Jahrgang der Reserve durch 
schriftliches Uebereinkommen der permanenten Mitglieder der Kreis-Ersatz-Commission 
verfügt werden. 
86. 
Als berathende Organe sind bei den vorgedachten Sitzungen heranzuziehen: der 
Compagnieführer, die Gemeinde-Vorsteher und außerdem, nach dem Ermessen des
	        
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