Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1873. (39)

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Landwehr-Bezirks-Commandeurs, resp. des Landraths, der Bezirks-Feldwebel und 
einige zuverlässige Einwohner, denen eine besondere Bekanntschaft mit den bürger— 
lichen und Vermögens-Verhältnissen der Reserve- und Landwehr-Mannschaften des 
Bezirks innewohnt, sowie endlich diejenigen Personen, deren Zeugniß nach Maßgabe 
der obwaltenden Umstände auf die Entscheidung von Einfluß sein könnte. 
87. 
Nach geendigter Prüfung der Gesuche, wobei die Betheiligten sich einzufinden 
haben, erfolgt die Entscheidung durch den Landwehr-Bezirks-Commandeur und den 
Landrath bei stattfindender Uebereinstimmung endgültig. 
In dem voraussichtlich seltenen Falle, daß eine Vereinigung dieser Behörden nicht 
zu erreichen sein sollte, ist das Gesuch um Zurückstellung vorläufig abzulehnen, dieselben 
sind jedoch verbunden, den Fall bei den permanenten Mitgliedern der Departements- 
Ersatz-Commission zur Sprache zu bringen, worauf von diesen die endgültige Ent- 
scheidung erfolgt. · 
88. 
Die vorgedachten Entscheidungen behalten ihre Gültigkeit nur bis zu dem nächsten 
Sitzungs-Termine der Commission und sind die Anträge auf weitere Zurückstellung im 
Bedarfsfalle zu erneuern. 
Wenn Mannschaften aus einem Kreise in einen anderen verziehen, so. erlischt die 
gewährte Berücksichtigung. 
§ 9. 
Nach jedem Termine werden die Namen der sämmtlichen Mannschaften, deren Ge- 
suche um einstweilige Zurückstellung als begründet anerkannt worden sind, öffentlich 
durch die Kreisblätter 2c. bekannt gemacht. 
8 10. 
Außerdem wird nach jedem Termine eine summarische Nachweisung 
a) der sämmtlichen Reserve= und Landwehr-Mannschaften des betreffenden Bezirks, 
b) der als unabkömmlich anerkannten, 
der vorgesetzten Departements-Ersatz-Commission eingereicht. 
Letztere ist befugt, die Geschäftsführung der einen oder anderen Commission einer 
nachträglichen Revision zu unterwerfen. 
11. 
Im Augenblicke der Einberufung sind alle Gesuche um Zurückstellung unstatthaft. 
Eine Wiederentlassung einzelner zum Dienst eingezogenen Mannschaften kann nur
	        
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