Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1873. (39)

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ausnahmsweise auf Grund einer im Wege der Reklamation herbeigeführten besonderen 
Verfügung der oberen Provinzial-Behörden, oder, wenn die Betreffenden bei einem 
mobilen Truppentheile stehen, der Ressort-Ministerien, erfolgen, und zwar nur dann, 
wenn seit dem letzten Klassifikations-Termine für den Eingestellten durch unabwend— 
bare, nicht durch ihn selbst herbeigeführte Ereignisse, als Brandschaden, Ueberschwemm— 
ung, Tod eines nahen Verwandten u. s. w. besondere Berücksichtigungsgründe einge— 
treten sind. 
812. 
Auf die Einberufung der Mannschaften des Beurlaubtenstandes zu den gewöhn— 
lichen Uebungen haben die vorstehenden Bestimmungen keinen Bezug. 
 
	        
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