Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1873. (39)

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Veranlassung fortan denjenigen Truppentheilen des Garde-Corps übersenden, bei denen 
die Betreffenden ihrer activen Dienstpflicht genügt haben. 
2. In die halbjährlich nach Schema 14 einzureichenden Rapporte von den Offi— 
zieren und Mannschaften des Beurlaubtenstandes nehmen die Landwehr-Bezirks-Com— 
mandos fernerhin nur die Offiziere 2c. der Provinzial-Landwehr, resp. Reserve auf. 
Diejenigen der Garde sind in besonderen, zu den gleichen Terminen und nach demselben 
Schema an die Linien-Infanterie-Brigade-Commandos einzureichenden Rapporten, 
und zwar die Mannschaften der Infanterie regimenterweise zu führen. 
Letztberegte Rapporte werden demnächst gesammelt per Couvert dem General- 
Commando des Garde-Corps übersandt. 
3. In Betreff der auf die Ergänzung und die Dienst-Verhältnisse der Offiziere 
des Beurlaubtenstandes der Garde-Infanterie und Cavallerie bezüglichen Angelegen- 
heiten, für welche die Verordnung vom 4. Juli 1868 den Waffen-Instanzenweg vor- 
schreibt, treten die Landwehr-Bezirks-Commandos fernerhin mit dem entsprechenden 
Garde-Infanterie-Regiment, resp. der Garde-Cavallerie-Division direct in Verbindung. 
Hinsichtlich der Offiziere des Beurlaubtenstandes der anderen Waffen verkehren ge- 
dachte Commandos gleichfalls direct mit den in § 2, 3 sub c bis f bezeichneten Com- 
mando-Behörden des Garde-Corps. 
4. Die Garde-Landwehr-Offiziere der Infanterie führen fortan den Titel: 
Seconde-Lieutenant cc. der Landwehr dee (Bezeichnung des betreffen- 
den Garde-Infanterie-Regiments), 
diejenigen der anderen Waffen 
Seconde-Lieutenant 2c. der Garde-Landwehr-Cavallerie (Artillerie u. s. w.). 
5. Die Offiziere der Garde-Landwehr-Infanterie tragen die Uniform des corre- 
spondirenden Garde-Infanterie-Regiments, statt des Helms jedoch den Czakot. 
Werden sie im Fall einer Mobilmachung zu einem Garde-Infanterie-Regiment 
oder einem Ersatz-Bataillon eingezogen, so ist es ihnen gestattet, den Helm mit dem 
Landwehrkreuz zu tragen. 
6. Beim Verziehen aus einem Landwehr-Bataillons-Bezirk in einen anderen findet 
auf sämmtliche Garde-Landwehr-Offiziere die bezüglich der Reserve-Offiziere des Garde- 
Corps in § 8 a. a. O. gegebene Bestimmung analoge Anwendung, dergemäß dieselben 
nach erfolgter Ueberweisung zu dem Offizier-Corps des neuen Bezirks übertreten, ohne 
daß es hierzu einer weiteren Ordre bedarf. 
7. Die Garde-Landwehr-Offiziere rangiren in dem Offizier-Corps der einzelnen 
Landwehr-Bataillone innerhalb einer jeden Waffe und Charge für sich. 
Außerdem bilden die Landwehr-Offiziere eines jeden Garde-Infanterie-Regiments 
einen in sich geschlossenen Verband, und reichen beregte Truppentheile mit der ersten 
1873. 19
	        
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