Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1873. (39)

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a) einen Untergebenen beleidigen oder einer vorschriftswidrigen Behandlung des- 
selben sich schuldig machen; 
b) von den Untergebenen ohne Vorwissen des gemeinschaftlichen Vorgesetzten Geld 
borgen oder Geschenke annehmen. 
8 24. 
Die Befugniß, über Personen des Beurlaubtenstandes nach Maßgabe der Bestimm— 
ungen dieser Verordnung Disciplinarstrafen zu verhängen, steht den Landwehrbezirks— 
Commandeuren und deren Stellvertretern, sowie eintretenden Falls den ihnen vorge— 
setzten höheren Militärbefehlshabern, und zwar in dem in den 88 11*), 6**) und 14***) 
angegebenen Umfange zu. 
  
*) § 11. Der Commandeur eines Regiments oder selbstständigen Bataillons, der Landwehr-Bezirks- 
Commandeur und jeder andere mit den gerichtsherrlichen Befugnissen eines Regiments-Commandeurs versehene 
Befehlshaber ist berechtigt, außer den im § 87* erwähnten Disciplinarstrafen 
1. gegen Offiziere: 
a) strengen Verweis, 
b) Stubenarrest bis zu sechs Tagen; 
2. gegen Unteroffiziere und Gemeine: Casernen= Quartier= oder gelinden Arrest bis zu vier Wochen; 
3. gegen Unteroffiziere, die nicht das Portepee tragen und gegen Gemeine mittleren Arrest bis zu 3 
Wochen, und 
4. gegen Gemeine: 
strengen Arrest bis zu 14 Tagen zu verhängen. 
Auch ist derselbe berechtigt: 
5. Obergefreite und Gefreite von dieser Charge zu entfernen. 
  
(7) § 8. Jeder mit Disciplinarstrafgewalt versehene Befehlshaber ist berechtigt: 
1. gegen Offiziere einfache und förmliche Verweise, sowie 
2. gegen Unteroffiziere und Gemeine die für dieselben nach § 3 B. 1, 2 und C. 1 zulässigen Disciplinarstrafen 
zu verhängen. 
§ 3. B. Für Unteroffiziere: 
1. Verweis: 
a) einfacher, — im Beisein eines Vorgesetzten; 
b) förmlicher, — vor versammelten Offizieren und Unteroffizieren der Compagnie, Escadron oder 
Batterie; 
J) strenger, — durch Parolebefehl mit Eintragung der Veranlassung in die Parolebücher; 
2. Die Auferlegung gewisser Dienstverrichtungen außer der Reihe, z. B. Strafwachen. 
C. für Gemeine, mit Einschluß der Obergefreiten und Gefreiten. 
1. Kleinere Disciplinarstrafen: 
a) die Auferlegung gewisser Dienstverrichtungen außer der Reihe, z. B. Strafexerciren, Strafwachen, 
Strafdienst in der Caserne, den Ställen, den Montirungskammern oder auf den Schießständen, 
Erscheinen zum Rapport oder zum Appell in einem bestimmten Anzuge; 
b) die Entziehung der freien Verfügung über die Löhnung und die Ueberweisung derselben an einen 
Unteroffizier zur Auszahlung in täglichen Naten bis auf die Dauer von vier Wochen; 
J) die Auferlegung der Verpflichtung, zu einer bestimmten Zeit vor dem Zapfenstreich in die Caserne 
oder in das Quartier zurückzukehren, bis auf die Dauer von vier Wochen.) 
*) § 6. Die Diseiplinarstrafgewalt ist nicht an die Charge, sondern an die Function geknüpft und geht 
von zun auf den Stellvertreter im Commando, sofern er Offizier ist, über.
	        
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