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Die Gouverneure, Commandanten und Garnison-Aeltesten dürfen die ihnen nach
den §§ 14 und 171) zustehende Disciplinarstrafgewalt nur dann gegen Personen des
Beurlaubtenstandes ausüben, wenn die letzteren in der Militär-Uniform einer der im
§ 23 Nr. 2 und Za bezeichneten strafbaren Handlungen sich schuldig machen.
Der Stellvertreter des Landwehr-Bezirks-Commandeurs hat jedoch, insofern er Subalternoffizier ist, nur
die im § 8 sub 2 (s. oben) und § 9 angegebenen Strafbefugnisse.
(§ 9. Der Chef einer Compagnie, Escadron oder Batterie ist berechtigt, außer den im § 8 erwähnten Dis-
ciplinarstrafen
1. gegen Unteroffiziere und Gemeine:
Casernen-, Quartier= oder gelinden Arrest bis zu acht Tagen;
2. gegen Unteroffiziere, die nicht das Portepee tragen und gegen Gemeine:
mittleren Arrest bis zu fünf Tagen, und
3. gegen Gemeine:
strengen Arrest bis zu 3 Tagen
zu verhängen.)
rr) § 14. Die dem Commandeur eines Regiments oder selbstständigen Bataillons und die dem Landwehr-
bezirks = Commandeur vorgesetzten Befehlshaber, sowie die Gouverneure und Commandanten sind in Betreff
aller ihnen Untergebenen Unteroffiziere und Gemeinen innerhalb derselben Grenzen zur Verhängung von Dis-
ciplinarstrafen berechtigt, wie der Commandeur eines Regiments (8 11).
Dem commandirenden General steht außerdem die Befugniß zu, Gemeine der zweiten Classe des Soldaten-
standes einer Arbeiter-Abtheilung zu überweisen (8 3 C. 4).
Offiziere seines Befehlsbereichs darf:
1. der commandirende General bis zu vierzehn Tagen,
2. der Divisions-Commandeur, der Gouverneur, sowie der Commandant einer Festung ersten Ranges bis
zu zehn Tagen, "
3. der Brigade-Commandeur und der Commandant eines offenen Ortes, sowie einer Festung zweiten oder
dritten Ranges bis zu acht Tagen mit Stubenarrest bestrafen.
(§ 3 C. 4. für Gemeine der zweiten Classe des Soldatenstandes, nach fruchtloser Anwendung der vorstehend
erwähnten Strafen:
die Einstellung in eine Arbeiter-Abtheilung.)
7) § 17. Die Zuständigkeit der Garnison= und Cantonnements-Aeltesten und in größeren Lagern oder
Bivouaks des Lager-Commandanten tritt gegen alle am Orte befindliche Offiziere und Mannschaften in dem im
§ 16 sub 3 und 5 genannten Fällen ein.
Die genannten Militärbefehlshaber üben diese Disciplinarstrafgewalt in demselben Umfange, wie über ihre
eigenen Untergebenen, aus.
Wenn im Kriege Offiziere zu Cantonnements-Etappen= oder Lager-Commandanten ernannt werden, er-
streckt sich ihre Zuständigkeit auch auf die im § 16 sub 1 und 4 genannten Fälle.
(8 16. Die Zuständigkeit der Gouverneure und der Commandanten tritt gegen alle am Orte befindliche Offi=
ziere und Mannschaften ein, wenn die zur Disciplinarbestrafung geeignete Handlung:
als Exceß gegen die allgemeine Sicherheit, Ruhe und Ordnung zu betrachten, oder
2c.
gegen eine von ihnen erlassene militärpolizeiliche Vorschrift, oder sonst gegen ihre dienstliche Autorität, oder
im Wacht= oder sonstigen Dienste des Platzes, oder
von einem Offizier, Unteroffizier, oder Gemeinen begangen ist, von deren eigenen, mit Disciplinarstraf-
gewalt versehenen Vorgesetzten Keiner in dienstlicher Eigenschaft am Orte ist.)
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