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8 25.
Besteht der Ungehorsam (823 Nr. 1) in der Nichtbefolgung der Einberufungsordre
zu einer Uebung, so darf nur dann die Bestrafung im Diseiplinarwege erfolgen, wenn
entweder der Einberufene nur zu spät sich an dem ihm bestimmten Orte gestellt hat,
oder wenn die Umstände sonst eine milde Beurtheilung zulassen.
8 26.
Ist eine zur Disciplinarbestrafung geeignete Handlung von im Dienst befindlichen
Mannschaften des Beurlaubtenstandes während der Dauer einer Controlversammlung
oder während eines anderen Dienstes, für welchen die Verpflegungscompetenz nicht
gewährt wird, begangen, so darf die deshalb zu verhängende Arreststrafe die Dauer
von drei Tagen gelinden oder mittleren Arrest nicht übersteigen. Erachtet der zur Dis-
ciplinarbestrafung berechtigte Militärbefehlshaber eine Arreststrafe von solcher Dauer
nicht für ausreichend, so hat er die Einleitung der gerichtlichen Untersuchung zu ver-
anlassen.
827.
Die über Mannschaften des Beurlaubtenstandes wegen der im 8 23 aufgeführten
außer dem Dienst von ihnen begangenen militärischen Vergehen im Disciplinarwege zu
verhängende Strafe darf das Maß von drei Tagen gelinden oder mittleren Arrest in
folgenden Fällen nicht übersteigen:
1. wenn der Ungehorsam (§ 23 Nr. 1) besteht:
a) in der Nichtbefolgung der Berufung zur Control-Versammlung oder zu einem
anderen Dienste, für welchen die Verpflegungscompetenz nicht gewährt wird,
b) in der Abweichung von dem vorgeschriebenen Dienstwege bei Anbringung von
Gesuchen in militärischen Dienstangelegenheiten;
2. wenn der Beurlaubte bei Verübung eines der im § 23 Nr. 2 genannten Vergehen
sich nicht in der Militäruniform befunden hat.
Erachtet der zur Disciplinarbestrafung berechtigte Militärbefehlshaber eine Arrest-
strafe von solcher Dauer nicht für ausreichend, so hat er die Einleitung der gerichtlichen
Untersuchung zu veranlassen.
8 28.
Zuwiderhandlungen gegen die zum Zwecke der Aufrechthaltung der militärischen
Controle ertheilten Dienstvorschriften über Meldung des Aufenthaltsorts und der Wohn—
ung in diesem Orte, sowie über Meldung einer jeden Veränderung des Aufenthaltsorts
oder der Wohnung werden an Mannschaften des Beurlaubtenstandes wahlweise mit
Geldbuße von ein Dritttheil — bis zu zwanzig Thalern, oder mit Haft von einem bis
zu acht Tagen geahndet.