Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1873. (39)

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8 25. 
Besteht der Ungehorsam (823 Nr. 1) in der Nichtbefolgung der Einberufungsordre 
zu einer Uebung, so darf nur dann die Bestrafung im Diseiplinarwege erfolgen, wenn 
entweder der Einberufene nur zu spät sich an dem ihm bestimmten Orte gestellt hat, 
oder wenn die Umstände sonst eine milde Beurtheilung zulassen. 
8 26. 
Ist eine zur Disciplinarbestrafung geeignete Handlung von im Dienst befindlichen 
Mannschaften des Beurlaubtenstandes während der Dauer einer Controlversammlung 
oder während eines anderen Dienstes, für welchen die Verpflegungscompetenz nicht 
gewährt wird, begangen, so darf die deshalb zu verhängende Arreststrafe die Dauer 
von drei Tagen gelinden oder mittleren Arrest nicht übersteigen. Erachtet der zur Dis- 
ciplinarbestrafung berechtigte Militärbefehlshaber eine Arreststrafe von solcher Dauer 
nicht für ausreichend, so hat er die Einleitung der gerichtlichen Untersuchung zu ver- 
anlassen. 
827. 
Die über Mannschaften des Beurlaubtenstandes wegen der im 8 23 aufgeführten 
außer dem Dienst von ihnen begangenen militärischen Vergehen im Disciplinarwege zu 
verhängende Strafe darf das Maß von drei Tagen gelinden oder mittleren Arrest in 
folgenden Fällen nicht übersteigen: 
1. wenn der Ungehorsam (§ 23 Nr. 1) besteht: 
a) in der Nichtbefolgung der Berufung zur Control-Versammlung oder zu einem 
anderen Dienste, für welchen die Verpflegungscompetenz nicht gewährt wird, 
b) in der Abweichung von dem vorgeschriebenen Dienstwege bei Anbringung von 
Gesuchen in militärischen Dienstangelegenheiten; 
2. wenn der Beurlaubte bei Verübung eines der im § 23 Nr. 2 genannten Vergehen 
sich nicht in der Militäruniform befunden hat. 
Erachtet der zur Disciplinarbestrafung berechtigte Militärbefehlshaber eine Arrest- 
strafe von solcher Dauer nicht für ausreichend, so hat er die Einleitung der gerichtlichen 
Untersuchung zu veranlassen. 
8 28. 
Zuwiderhandlungen gegen die zum Zwecke der Aufrechthaltung der militärischen 
Controle ertheilten Dienstvorschriften über Meldung des Aufenthaltsorts und der Wohn— 
ung in diesem Orte, sowie über Meldung einer jeden Veränderung des Aufenthaltsorts 
oder der Wohnung werden an Mannschaften des Beurlaubtenstandes wahlweise mit 
Geldbuße von ein Dritttheil — bis zu zwanzig Thalern, oder mit Haft von einem bis 
zu acht Tagen geahndet.
	        
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