Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1873. (39)

— 159 — 
In allen diesen Verhältnissen soll keine Aenderung eintreten, wenn das Eigenthum 
an der im Königlich Sächsischen Gebiete belegenen Bahnstrecke, beziehungsweise der Be— 
trieb auf derselben an die Königlich Preußische Regierung übergehen sollte. (Artikel X.) 
Artikel X. 
Die Königlich Sächsische Regierung wird sich der Gesellschaft gegenüber das der 
Königlich Preußischen Regierung für Ihr Gebiet bereits beiwohnende Recht sichern, die 
auf Königlich Sächsischem Gebiete belegene Bahnstrecke nach Maßgabe der Bestimm— 
ungen des Preußischen Gesetzes über Eisenbahnunternehmungen vom 3. November 1838 
zu erwerben. 
Es soll jedoch ungeachtet einer etwa eintretenden Aenderung in den Eigenthums- 
verhältnissen der Bahn eine Unterbrechung des Betriebs auf derselben nicht eintreten, 
vielmehr wegen Erhaltung eines ungestörten einheitlichen Betriebs unter Anwendung 
gleicher Tarifsätze und Tarifbestimmungen für die ganze Bahnlinie zuvor eine den Ver- 
hältnissen angepaßte Verständigung Platz greifen. Für den Fall, daß die Königlich 
Preußische Regierung die in Ihrem Gebiete belegene Strecke der Eilenburg-Leipziger 
Eisenbahn ankaufen, die Sächsische Regierung aber von dem Ihr der Gesellschaft gegen- 
über zustehenden Ankaufsrechte nicht gleichzeitig Gebrauch machen würde, gewährt die 
Königlich Sächsische Regierung der Königlich Preußischen Regierung das Recht des An- 
kaufs auch der Sächsischen Strecke nach Maßgabe des Königlich Preußischen Gesetzes über 
die Eisenbahnunternehmungen vom 3. November 1838, behält sich jedoch die Befugniß 
vor, das Eigenthum der in Ihr Gebiet fallenden Bahnstrecke zu jeder Zeit, nachdem 
dieselbe von der Königlich Preußischen Regierung angekauft ist, nach einer mindestens 
Ein Jahr vorher gemachten Ankündigung unter denselben Bedingungen an sich zu 
ziehen, unter welchen die Königlich Preußische Regierung dasselbe erworben hat, selbst- 
verständlich unter Vergütung der von letzterer Regierung inzwischen ausgeführten Me- 
liorationen, wie auch nach Abzug des zu ermittelnden Betrags etwaiger Deteriorationen. 
Aber auch in diesem Falle soll die Verwaltung und die Leitung des Betriebs auf 
der gesammten Bahn der Königlich Preußischen Regierung gegen Ablieferung der auf 
die Sächsische Strecke entfallenden Betriebsüberschüsse, nach den überall in Kraft bleiben- 
den Bestimmungen dieses Vertrags verbleiben. 
· Artikel XI. 
Die Festsetzung des Tarifs und Fahrplans erfolgt durch die Königlich Preußische 
Regierung. Zwischen Eilenburg und Leipzig sollen jedoch in beiden Richtungen täglich 
mindestens drei Züge mit Personenbeförderung eingerichtet werden, und es soll hiervon 
mindestens Ein Zug die vierte Wagenclasse führen.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.