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Artikel XII.
Beide hohe Regierungen sind darüber einverstanden, daß der Gesellschaft bei Er—
theilung der Concession zum Baue und Betriebe des Sächsischen Theiles der Bahn in
gleicher Weise, wie dieß für den Preußischen Theil der Bahn geschehen ist, die Erfüll—
ung derjenigen Bedingungen aufgegeben werden soll, welche im Interesse der Post-,
Militär= und Telegraphenverwaltung den im Gebiete des früheren Norddeutschen
Bundes in neuester Zeit concessionirten Bahnen auferlegt worden sind, oder künftig
durch Bundesbeschlüsse allgemein auferlegt werden möchten. Auch soll die Gesellschaft
verpflichtet werden, auf Verlangen der Königlich Preußischen Regierung den Einpfennig-
tarif für den Transport auf größere Entfernungen von Kohlen und Koaks und eventuell
der übrigen im Artikel 45 der Verfassung des Deutschen Reiches bezeichneten Gegen-
stände einzuführen.
Ferner sollen die von der Königlich Preußischen Regierung der Gesellschaft auf-
erlegten Bestimmungen über die Einrichtung durchgehender Verkehre auch auf die im
Königlich Sächsischen Gebiete belegene Bahnstrecke Anwendung finden.
In Bezug auf die Beschädigung der Bahn in Kriegsfällen sollen die Bestimmungen
des Eisenbahngesetzes vom 3. November 1838 auch für das Königlich Sächsische Gebiet
Geltung haben.
Artikel XIII.
Beide vertragschließende Regierungen behalten Sich eine jede für Sich das Recht
vor, von dem gegenwärtigen Vertrage zurückzutreten, sobald die Ausführung der Bahn
nicht spätestens bis 1. Januar 1874 begonnen sein wird. Die Dauer der Bauzeit soll
drei Jahre nicht überschreiten.
Artikel XIV.
Dieser Vertrag soll in zwei gleichlautenden Exemplaren ausgefertigt und beider—
seits zur landesherrlichen Ratification vorgelegt werden. Die Auswechselung der beider—
seitigen Ratificationsurkunden soll in Berlin erfolgen.
So geschehen Berlin, den 30. October 1872.
(gez.) Hans von Könneritz.
(gez.) Theodor Weishaupt.