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/#. 7. Bekanntmachung,
die Ausgabe verzinslicher Schatzanweisungen im Betrage von 33 Millionen Thaler
betreffend;
vom 28. Januar 1873.
Des unterzeichnete Finanzministerium hat, auf Grund der ihm von der Stände-
versammlung des Königreichs Sachsen hierzu ertheilten Ermächtigung, beschlossen,
1. an Stelle der laut Bekanntmachung vom 7. October 1872 (Seite 437 des Gesetz-
und Verordnungsblattes vom Jahre 1872) ausgegebenen, am 15. Februar 1873
fällig werdenden Ser. V der Königlich Sächsischen Schatzanweisungen vom
Jahre 1872 im Gesammtbetrage von
Einer Million Zweihundert und Fünfzig Tausend Thaler — —.
wiederum neue verzinsliche Schatzanweisungen im Gesammtbetrage von
Einer Million Zweihundert und Fünfzig Tausend Thaler — —.
mit
300,000 Thlr. in Abschnitten zu 100,000 Thlr. Lit. A,
350,00K - -50000- -B,
580000-- - -10000- -C,
20000-- - - 1000- -D
in einer Serie (Ser. II der Königlich Söchsischen Schatzanweisungen vom Jahre
1873), sowie
2. zur weiteren Deckung des in dem außerordentlichen Budget für die Finanzperiode
1872 vorgesehenen Aufwandes verzinsliche Schatzanweisungen im Gesammt-
betrage von
Zwei Millionen Fünfhundert Tausend Thaler —. —.
mit
500,000 Thlr. in Abschnitten zu 100,000 Thlr. DLit. A,
750,00 S — 50,000 — -B,
1,200,000 -— 10,000 - 20C,
50,000 - -1000- -D
in einer Serie (Ser. u der Königlich Sächsischen Schatzanweisungen vom
Jahre 1873) auszugeben.
Der Zinsfuß dieser Schatzanweisungen ist auf drei und ein halbes Procent für das
Jahr, die Dauer ihrer Umlaufszeit aber für die erstere Serie (Ser. II vom Jahre 1873)
auf vier und ein halb Monate — vom 1. Februar 1873 bis zum 15. Juni 1873 —