Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1873. (39)

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und für die letztere Serie (Ser. III vom Jahre 1873) auf fünf Monate — vom 1. Fe- 
bruar 1873 bis zum 1. Juli 1873 — festgesetzt. 
Die Schatzanweisungen werden von dem unterzeichneten Finanzministerium aus- 
gefertigt. 
Die Begebung der Schatzanweisungen wird die Königlich Preußische General-- 
direction der Seehandlungs-Societät in Berlin bewirken, welcher auch die Mittel zur 
Einlösung der Schatzanweisungen überwiesen werden sollen, soweit nicht die Besitzer 
derselben acht Tage vor eingetretener Fälligkeit erklären, daß sie die Zahlung unmittel- 
bar bei der Königlichen Finanzhauptcasse in Dresden zu erheben wünschen. 
Die Bedingungen, unter welchen die Ueberlassung erfolgt, sind bei der genannten 
Direction zu erfahren. 
Dresden, am 28. Januar 1873. 
Königlich Sächsisches Finanz-Ministerium. 
Frhr. v. Friesen. 
v. Brück. 
  
Letzte Absendung: den 31. Januar 1873.
	        
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