für das 6 Königreich Sachs sen.
Z. Stück vom Jahre 1873.
& 8. Verordnung,
die Abtretung von Grundeigenthum zu Erbauung der nachgedachten Eisenbahn
betreffend;
vom 24. December 1872.
Mit Allerhöchster Genehmigung, und auf Grund der in der ständischen Schrift vom
5. April 1872 ertheilten Ermächtigung wird von dem Ministerium des Innern behufs
der Herstellung einer von Eilenburg in thunlichst directer Richtung über Taucha nach
Leipzig zu führenden Locomotiveisenbahn, soweit dieselbe auf Königlich Sächsisches
Landesgebiet zu liegen kommt, nach hierzu der Halle-Sorau-Gubener Eisenbahngesell-
schaft ertheilter Concession, andurch verordnet wie folgt:
1. Die Vorschriften des Gesetzes vom 3. Juli 1835, die Abtretung des zu Er-
bauung einer von Leipzig nach Dresden anzulegenden und nach Befinden bis zur Grenze
zu verlängernden Eisenbahn erforderlichen Grundeigenthums betreffend (Seite 371 fg.
des Gesetz= und Verordnungsblattes vom Jahre 1835), und beziehendlich, soweit dieses
Gesetz durch spätere Bestimmungen Abänderungen erlitten hat, die einschlagenden späteren
Vorschriften, leiden auch Anwendung auf den Bau des auf Königlich Sächsisches Gebiet
zu liegen kommenden Tractes der oben gedachten Eisenbahn.
&2. Hinsichtlich des bei der Expropriation für diesen Eisenbahntract zu beob-
achtenden Verfahrens, und der dießfallsigen Instruction der Straßenbaucommission und
der Taxatoren ist allenthalben denjenigen Bestimmungen nachzugehen, welche in der
Vollziehungsverordnung zum Gesetze vom 3. Juli 1835 (Seite 374 des Gesetz= und
Verordnungsblattes vom Jahre 1835), sowie beziehendlich in den zu deren Erläuterung
ergangenen Verordnungen vom 14. März 1836 (Seite 72 des Gesetz= und Verordnungs-
blattes vom Jahre 1836), vom 5. März 1844 (Seite 122 des Gesetz= und Verord-
nungsblattes vom Jahre 1844), und vom 26. Februar 1859 (Seite 48 des Gesetz-
und Verordnungsblattes vom Jahre 1859) enthalten sind.
1873. 23