Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1873. (39)

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eingleisig herzustellen, der Grunderwerb aber auf zwei Gleise zu bemessen. Auch ist die 
Regierung berechtigt, die Herstellung des zweiten Gleises auf der ganzen Bahnstrecke zu 
verlangen, sobald der Umfang des Betriebes dieß als nothwendig erscheinen lassen wird. 
Ebenso ist die Regierung berechtigt, die Anlegung neuer Stationen und Haltepunkte im 
Interesse des öffentlichen Verkehrs anzuordnen. 
#&# 4. Der Bau der Bahn ist spätestens bis zum 1. Januar 1874 zu beginnen, 
und längstens binnen drei Jahren, von der Concessionsertheilung an gerechnet, dergestalt 
zu vollenden, daß die Bahn ihrer ganzen Länge nach ordnungsmäßig in Betrieb gesetzt 
und erhalten werden kann. 
Keine innerhalb Sachsens gelegene Bahnstrecke darf ohne vorher ertheilte Erlaubniß 
der Königlich Sächsischen Regierung dem Betriebe übergeben werden. 
§ b. Zur Leitung des Baues und Betriebes der Bahn sind als Oberingenieur 
und Sectionsingenieure, sowie als Maschineningenieur (Maschinenmeister) nur solche 
Techniker zu verwenden, welche durch die Staatsprüfung des Königreichs Sachsen oder 
eines Staates, dessen Staatsprüfung für Techniker rücksichtlich der Anforderungen den 
Königlich Sächsischen gleich zu stellen ist, ihre Befähigung nachgewiesen haben. 
Die Ausführung des Baues sowohl als die Unterhaltung der Bahn und der Be- 
trieb stehen unter der technischen Oberaufsicht und Controle der Staatsregierung, und 
ist die Gesellschaft verbunden, den im Interesse der Sicherheit zu gebenden Anordnungen 
der Staatsregierung Folge zu leisten. 
6. Die Anlage des Bahnhofs zu Leipzig ist demjenigen Plane anzupassen, 
welcher von den Verwaltungen der in Leipzig mündenden Eisenbahnen zu Herstellung 
eines gemeinschaftlichen Sammelbahnhofs und Verbindungsgleises dermalen projectirt 
ist. Auch ist die Gesellschaft eventuell zu Ausführung derjenigen Vorkehrungen ver- 
pflichtet, welche etwa nöthig werden, um den Verkehr auf dem Leipzig-Schönefelder 
Wege gegen Störung durch den Betrieb sicher zu stellen. 
& 7. Die Gesellschaft ist verpflichtet, die Eisenbahn stets in gutem und fahrbarem 
Zustande zu erhalten, tüchtige und ausreichende Transportmittel für Personen, Waaren 
und Thiere bereit zu halten, auch die Beförderung selbst regelmäßig und ohne persön- 
liche Begünstigung nach Maßgabe der Zeit= und Reihenfolge der Anmeldung zu besorgen, 
sowie den von der Staatsregierung im Interesse des öffentlichen Verkehrs für noth- 
wendig erachteten Anordnungen in Bezug auf die Unterhaltung der Bahn, sowie auf 
den Betrieb (einschließlich der An= und Abfuhre der Güter) und die Betriebseinricht- 
ungen Folge zu leisten. Der Betrieb ist mit den Anschlußbahnen in die nöthige Ueber- 
einstimmung zu setzen.
	        
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