Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1873. (39)

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Bei Unterbrechung des Betriebes durch Beschädigungen oder sonstige Unfälle und 
Naturereignisse hat die Gesellschaft für thunlichste Beschleunigung der Wiederherstellung 
zu sorgen, ist auch verpflichtet, bereits übernommene Personen und Güter ohne Tarif— 
erhöhung an die bedungenen Bestimmungsorte befördern zu lassen. 
Zu Erfüllung vorstehender Obliegenheiten kann die Gesellschaft Seiten der Aufsichts- 
behörde nach Befinden durch Strafauflagen angehalten werden und hat sich, wenn auch 
diese fruchtlos bleiben, der Entziehung der Verwaltung und Segquestration zu gewärtigen. 
& . Die Tarife und Fahrpläne, sowie deren Abänderungen unterliegen der Ge- 
nehmigung der Königlich Preußischen Staatsregierung. 
&9. Die Obliegenheiten der Eisenbahngesellschaft bezüglich der Handhabung der 
Bahnpolizei und der Ausübung des Aufsichtsrechts der Regierung über die Eisen- 
bahn und deren Betrieb in technischer Hinsicht sind nach den für das Gebiet des Deutschen 
Reiches, beziehendlich für das Königreich Sachsen gegebenen oder noch zu erlassenden 
allgemeinen und speciellen Verwaltungsnormen zu beurtheilen, denen die Gesellschaft 
sich zu unterwerfen hat. 
Bezüglich der Prüfung der auf der Bahn anzuwendenden Locomotiven oder sonstigen 
Fahrzeuge ist den jetzt bestehenden oder künftig zu erlassenden Bestimmungen nachzu- 
kommen. 
10. Die Gesellschaft ist verpflichtet, auf denjenigen Stationen oder Haltepunkten, 
wo es für erforderlich erachtet wird, eine geeignete Localität zum Polizeibüreau ein- 
zurichten, zu meubliren, in gutem Stand zu erhalten und für deren Beleuchtung, Heiz- 
ung und Reinigung zu sorgen, nicht minder die zum Dienste auf der Eisenbahn und 
den Bahnhöfen bestimmten Polizeibeamten, ingleichen alle Mitglieder der Königlich 
Sächsischen Land= und Stadtgendarmerie, welche sich durch Dienstkleidung oder sonst 
als solche ausweisen, bei Dienstreisen frei zu befördern. 
§ 11. Der durch die Aufstellung von Hülfsgendarmen zur polizeilichen Be- 
aufsichtigung der Eisenbahnarbeiter während der Bauzeit entstehende außerordentliche 
Aufwand ist von der Gesellschaft zu ersetzen. 
&12. Die Gesellschaft ist verbunden, dafür Sorge zu tragen, daß erkrankte oder 
verunglückte Arbeiter und deren Familien nicht den Gemeinden derjenigen Orte, in 
welchen sich die Arbeiter während des Bahnbaues, ohne daselbst ihren Unterstützungs- 
wohnsitz zu haben, befinden, zur Last fallen. 
Es sind daher für Verpflegung und Unterstützung in solchen Fällen durch die Ge- 
sellschaft die nöthigen Vorkehrungen zu treffen. 
6 13. Die Gesellschaft ist verpflichtet, die von ihr anzustellenden Bahnwärter, 
Schaffner und sonstigen Unterbeamten, mit Ausnahme der einer technischen Vorbildung
	        
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