Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1873. (39)

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Deutschen Reiches für die Eisenbahnen im Bundesgebiete festgestellt sind, oder später für 
dieselben anderweit festgestellt werden mögen. 
19. Die Abgabepflichtigkeit der Gesellschaft dem Staate gegenüber richtet sich 
nach den im Art. IX des zu Berlin am 30. October 1872 über dieses Unternehmen 
abgeschlossenen Vertrags zwischen der Königlich Sächsischen und der Königlich Preußischen 
Regierung getroffenen Vereinbarungen. 
#20. Die Königlich Sächsische Staatsregierung behält sich das Recht vor, die 
Sächsische Bahnstrecke nach Maßgabe der Bestimmungen des Königlich Preußischen 
Eisenbahngesetzes vom 3. November 1838 zu erwerben. 
&21. Sollte die Sächsische Strecke der Bahn innerhalb der im § 4 bestimmten 
Bauzeit nicht fertig hergestellt werden, so ist, nächst dem Erlöschen der Concession, die 
Staatsregierung berechtigt, aber nicht verpflichtet, das Eigenthum an dem etwa be- 
reits erworbenen Grund und Boden und an dem ausgeführten Theile des Unter= und 
Oberbaues sammt Zubehör ganz oder theilweise gegen den Taxwerth zu erwerben. 
#22. Zu Handhabung ihres Aufsichtsrechts behält sich die Staatsregierung vor, 
nach Befinden einen beständigen Commissar zu ernennen, welcher den Verkehr der 
Staatsregierung mit dem Gesellschaftsdirectorium in allen nicht die speciell technische 
Aufsicht durch die Organe des Finanzministeriums betreffenden und nicht zu unmittel- 
barem Einschreiten der competenten Gerichts= oder Verwaltungsbehörden geeigneten 
Fällen vermitteln wird. 
  
10. Verordnung, 
die Einführung des durch Allerhöchsten Erlaß vom 13. August 1855 genehmigten 
Reglements der Königlich Preußischen Ministerien des Innern, der Finanzen und 
des Krieges vom 26. Juli 1855 über die Gewährung von Unterstützungen für 
Militär-Familien während des Kriegszustandes; 
vom. 16. Januar 1873. 
Indem das Kriegsministerium im Nachstehenden das durch Allerhöchsten Erlaß vom 
13. August 1855 genehmigte Reglement der Königlich Preußischen Ministerien des 
— Innern, der Finanzen und des Krieges vom 26. Juli 1855 über die Gewährung 
von Unterstützungen für Militär-Familien während des Kriegszustandes, sowie Anlagen 
dazu und zwei aus dem Königlich Preußischen Kriegsministerium anher gelangte Zu- 
sammenstellungen der immittelst zu den §§ 2, 10 und 11 dieses Reglements getroffenen 
Abänderungen nebst einem durch Allerhöchsten Erlaß vom 31. Juli 1870 eingeführten
	        
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