Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1873. (39)

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abgeänderten Tarif von demselben Tage unter O zur öffentlichen Kenntniß bringt, 
und dabei zugleich auf Grund Art. 61 der Verfassung des Deutschen Reiches, im Ein— 
verständnisse mit den Ministerien der Finanzen und des Innern hierdurch verordnet, daß 
diesem Reglement nebst Anlagen allenthalben, insbesondere auch von Seiten der dadurch 
betroffenen Civilbehörden, nachgegangen werde, bemerkt es zur weiteren Nachachtung 
noch Folgendes: 
1. Zu 8 2 und Anlage 1. 
Da den Stabsärzten durch § 13 der Verordnung über die Organisation des Sani— 
täts-Corps vom 20. Februar 1868 der Hauptmannsrang und damit die Berechtigung 
zum Empfange des höheren Servises verliehen worden ist, so gebührt ihnen auch nach 
einem Erlasse des Königlich Preußischen Kriegsministeriums vom 11. September 1871 
die Familien-Unterstützung nach Pos. 1 des Tarifs unter O vom 31. Juli 1870. 
2. Zu § 17 und Anlage 2. 
Familien von Mannschaften des Beurlaubtenstandes, deren eventuelle Unter- 
stützung nach den bestehenden gesetzlichen Bestimmungen aus Communcassen (bez. aus 
Staatscassen) zu erfolgen hat, sind in das namentliche Verzeichniß der aus Militär- 
Fonds zu unterstützenden Familien (Anlage 2) nicht aufzunehmen, und ist daher die 
diesem Verzeichnisse beizufügende Bescheiniguung (Anlage 2 am Schlusse) nach dem im 
Armee-Verordnungsblatte vom Jahre 1871, Seite 267 abgedruckten Erlasse des König- 
lich Preußischen Kriegsministeriums dahin auszudehnen, 
„daß unter den aufgeführten Familien sich keine von Mannschaften des Be- 
urlaubtenstandes befinden." 
3. Zu §8 19, 21. 
Die daselbst gedachten Vernehmungen zwischen den Regierungen und den Provin- 
zial-Intendanturen erfolgen in Sachsen zwischen dem Finanzministerium und dem 
Kriegsministerium. 
Die nach § 21, Abs. 1 nach Schema 4 anzufertigenden Liquidationen sind in 
doppelten Exemplaren einzureichen. 
Die im zweiten Absatze von § 21 erwähnten Kostenliquidationen sind in Sachsen 
bei dem Finanzministerium einzureichen, und gelangen von diesem zur Erstattungs- 
Anweisung an das Kriegsministerium. 
Dresden, am 16. Januar 1873. 
Kriegs-Ministerium. 
v. Fabrice. Eckelmann. 
1873. "v 24
	        
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