Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1873. (39)

Brot-Unter- 
stützung. 
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86. 
Verläßt eine Familie den Garnisonort resp. den früheren Wohnort und wählt einen 
anderen Aufenthaltsort im Inlande, so verbleibt ihr die Servis-Unterstützung nach 
dem Satze des verlassenen Garnison- oder früheren Wohnortes. 
87. 
Nach der Charge oder Stelle des Mannes oder Vaters zerfallen die Familien in 
sechs Kategorien, für deren jede der Tarif (8 2) besondere Servis-Unterstützungssätze 
normirt. 
Die Sätze der ersten vier Kategorien werden entweder der Frau oder den mutter— 
losen Kindern gewährt. 
In der fünften und sechsten Kategorie sind sowohl für die Frau als auch für jedes 
Kind unter 14 Jahren besondere Sätze normirt, welche nebeneinander gewährt werden 
dürfen. 
88. 
Bei der Gewährung ist diejenige Charge oder Stelle entscheidend, welche der Mann 
oder Vater in der mobilen oder immobilen Armee bekleidet, dergestalt, daß sich die 
Servis-Unterstützung der Familie erhöht, wenn der Mann oder Vater nach seiner 
Charge oder Stelle in eine höhere Kategorie übergeht. 
Findet sich die Charge oder Stelle eines Mannes oder Vaters, dessen Familie 
nach § 2 zur Zahl der Berechtigten gehört, in dem Tarife nicht verzeichnet, so ist die 
Familie derjenigen Kategorie zuzutheilen, zu deren Rangstufe der Mann oder Vater 
gehört. 
89. 
Familien, denen in Kasernen oder in anderen Königlichen Gebäuden Wohnung 
eingeräumt wird, empfangen die normirten Servis-Unterstützungen nur zur Hälfte. 
10. 
Die Brot= Unterstützung ist nur für die Familien der Unteroffiziere und Mann- 
schaften und der Unterbeamten bestimmt. Sie wird gewährt: 
für die Frau entweder mit 4 Stück sechspfündigen Kommisbroten oder mit 18 
Pfunden Mehl monatlich oder mit dem Betrage der zur Zeit des Empfanges 
bestimmungsmäßig zulässigen Geldvergütung, 
für jedes Kind unter 14 Jahren mit der Hälfte der für die Frau normirten 
Sätze. 
Durch das Verlassen des Garnisonortes resp. früheren Wohnortes geht das An- 
recht auf die Brot-Unterstützung nicht verloren.
	        
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