Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1873. (39)

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In allen vorstehend unter 1 bis 4 genannten Fällen werden die Unterstützungen 
so lange fortgewährt, bis die Nachricht von den die Einstellung veranlassenden Um- 
ständen bei der Provinzial-Intendantur eingeht. 
Nur beim Abgang durch Tod im Felde in Folge Verwundung oder Krankheit, 
können die Familien-Unterstützungen noch 6 Monate lang nach dem Eingange der 
Todesnachricht bei der Provinzial-Intendantur, fortgewährt werden, sofern der Kriegs- 
zustand nicht früher abläuft, und demnach die Verabreichung der Familien-Unterstütz- 
ungen allgemein wegfällt. 
B. Die berechtigten Familienglieder. 
1) Den Mann oder Vater als Marketenderinnen r2c. begleiten, oder ihm nach dem 
Standorte seines Truppentheils 2c. folgen und hiermit ihren Wohnort ver- 
ändern; 
2) ins Ausland ziehen; 
3) versterben; 
4) als Kinder unter 14 Jahren, welche für ihre Person eine Servis= und Brot- 
unterstützung empfangen, das vierzehnte Lebensjahr zurückgelegt haben. 
Ueber den Ablauf des Kriegszustandes hinaus können die Familien-Unterstützungen 
fortgewährt werden, wenn der Mann oder Vater 
a) bei der Rückkehr der Truppentheile 2c. einen neuen Garnisonort angewiesen er- 
hält, in diesem Falle bis zu demjenigen Zeitpunkte, an welchem es der Familie 
gestattet wird, sich nach dem neuen Garnisonorte zu begeben und ihr die be- 
stimmungsmäßigen Umzugskosten bewilligt werden; 
b) bei der Rückkehr seines Truppentheils 2c. in die Friedensgarnison abkommandirt 
und dadurch an der Vereinigung mit seiner Familie verhindert wird; in diesem 
Falle bis zu drei Monaten über den Monat der Rückkehr des Truppentheils rc. 
hinaus; 
F) durch Verwundung oder Krankheit verhindert ist, mit seinem Truppentheile rc. 
in die Friedensgarnison zurückzukehren; in diesem Falle bis zur Rückkehr nach 
erfolgter Genesung. 
– 17. 
Die Festsetzung der Familien-Unterstützungen erfolgt durch die Provinzial-Inten-Festsetzung der 
dantur. Behörden, Truppentheile und Administrationen haben daher vor ihrem Aus- zunenenkenn. 
marsche namentliche Verzeichnisse der zum Empfange von Unterstützungen berechtigten unter- 
Familien nach dem anliegenden Schema aufzustellen und gehörig bescheinigt der Pro= stützungen. 
vinzial-Intendantur des Corps zu übersenden, welche befugt ist, sich zur Prüfung der 
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gemachten Angaben die Trau= und Taufscheine vorlegen zu lassen. —
	        
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