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In allen vorstehend unter 1 bis 4 genannten Fällen werden die Unterstützungen
so lange fortgewährt, bis die Nachricht von den die Einstellung veranlassenden Um-
ständen bei der Provinzial-Intendantur eingeht.
Nur beim Abgang durch Tod im Felde in Folge Verwundung oder Krankheit,
können die Familien-Unterstützungen noch 6 Monate lang nach dem Eingange der
Todesnachricht bei der Provinzial-Intendantur, fortgewährt werden, sofern der Kriegs-
zustand nicht früher abläuft, und demnach die Verabreichung der Familien-Unterstütz-
ungen allgemein wegfällt.
B. Die berechtigten Familienglieder.
1) Den Mann oder Vater als Marketenderinnen r2c. begleiten, oder ihm nach dem
Standorte seines Truppentheils 2c. folgen und hiermit ihren Wohnort ver-
ändern;
2) ins Ausland ziehen;
3) versterben;
4) als Kinder unter 14 Jahren, welche für ihre Person eine Servis= und Brot-
unterstützung empfangen, das vierzehnte Lebensjahr zurückgelegt haben.
Ueber den Ablauf des Kriegszustandes hinaus können die Familien-Unterstützungen
fortgewährt werden, wenn der Mann oder Vater
a) bei der Rückkehr der Truppentheile 2c. einen neuen Garnisonort angewiesen er-
hält, in diesem Falle bis zu demjenigen Zeitpunkte, an welchem es der Familie
gestattet wird, sich nach dem neuen Garnisonorte zu begeben und ihr die be-
stimmungsmäßigen Umzugskosten bewilligt werden;
b) bei der Rückkehr seines Truppentheils 2c. in die Friedensgarnison abkommandirt
und dadurch an der Vereinigung mit seiner Familie verhindert wird; in diesem
Falle bis zu drei Monaten über den Monat der Rückkehr des Truppentheils rc.
hinaus;
F) durch Verwundung oder Krankheit verhindert ist, mit seinem Truppentheile rc.
in die Friedensgarnison zurückzukehren; in diesem Falle bis zur Rückkehr nach
erfolgter Genesung.
– 17.
Die Festsetzung der Familien-Unterstützungen erfolgt durch die Provinzial-Inten-Festsetzung der
dantur. Behörden, Truppentheile und Administrationen haben daher vor ihrem Aus- zunenenkenn.
marsche namentliche Verzeichnisse der zum Empfange von Unterstützungen berechtigten unter-
Familien nach dem anliegenden Schema aufzustellen und gehörig bescheinigt der Pro= stützungen.
vinzial-Intendantur des Corps zu übersenden, welche befugt ist, sich zur Prüfung der
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gemachten Angaben die Trau= und Taufscheine vorlegen zu lassen. —