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Monatssätze
A. der Servis-
Unterstützung
B.
in einer Stadt
in einer Stadt
2. od. 3. Klasse
der Brot-Unterstützung.
C.
der Brennmaterialien-
Unterstützung
während der 5 Wintermonate
vom 1. November
bis Ende März.
1. unnd auf dem
I. Klasse Lande.
thlr. Sgr. Pf. Thlr. Sgr. Pf.
E
1— — 226
— 7 —E 5.77
— 15 — 11
—7½ — 574
zu 4, 5, 6.
a) Die Frau jeder dieser
Kategorien 4 Stück Kommis-
brote à G“% oder 18 . Mehl
oder den Betrag der zur Zeit
des Empfanges bestimmungs-
mäßig zulässigen Vergütung
ein baarem Gelde.
b) Ein jedes Kind derselben
Kategorie bis zum zurückge-
legten 14. Lebensjahre 2 Stück
Kommisbrote à 6 P. od. 9 7.
Mehl, oder den Betrag der
zur Zeit des Empfanges
bestimmungsmäßig zulässigen
Vergütung in baarem Gelde.
#
zu 4, 5, 6.
Jede Familie insgesammt
½ Klafter hartes Knüppel-
holz, oder das ortsübliche
Surrogat (ef. § 11) entweder
in natura oder den Geld-
betrag dafür nach dem jedes-
maligen Lokalwerthe, sofern
die Familie nicht verpflichtet
wird, sich Raff= und Leseholz
einzusammeln.
Bemerkung zur Kategorie
4. bis 6. inclus.
Diejenigen Familien dieser
Kategorien, deren Väter aus dem
Reserve= und Landwehr-Verhält-
niß eingezogen sind, und welche
daher nach Maßgabe des Ge-
setzes vom 27. Februar 1850
anderweit Unterstützung zu em-
pfangen haben, sind zum Em-
pfange der nebengedachten Unter-
stützung nicht berechtigt.
ad 5. Sind von einer Fa-
milie nur 1, 2 oder 3 mutter-
lose, zum Empfange der Unter-
stützung berechtigte Kinder vor-
handen, so empfangen sie zusam-
men den Servissatz zu 5 a. und
es fällt dagegen die Servis-
Unterstützung nach dem Satze 5b.
weg.
ad 6. Ist von einer Familie
nur 1 mutterloses, zum Em-
pfange der Unterstützung berech-
tigtes Kind vorhanden, so em-
pfängt es den Servissatz zu 6a.