Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1873. (39)

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189 
  
Monatssätze 
  
  
A. der Servis- 
Unterstützung 
B. 
  
in einer Stadt 
in einer Stadt 
2. od. 3. Klasse 
der Brot-Unterstützung. 
  
  
  
C. 
der Brennmaterialien- 
Unterstützung 
während der 5 Wintermonate 
vom 1. November 
bis Ende März. 
  
  
1. unnd auf dem 
I. Klasse Lande. 
thlr. Sgr. Pf. Thlr. Sgr. Pf. 
E 
1— — 226 
— 7 —E 5.77 
— 15 — 11 
—7½ — 574 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
zu 4, 5, 6. 
a) Die Frau jeder dieser 
Kategorien 4 Stück Kommis- 
brote à G“% oder 18 . Mehl 
oder den Betrag der zur Zeit 
des Empfanges bestimmungs- 
mäßig zulässigen Vergütung 
ein baarem Gelde. 
b) Ein jedes Kind derselben 
Kategorie bis zum zurückge- 
legten 14. Lebensjahre 2 Stück 
Kommisbrote à 6 P. od. 9 7. 
Mehl, oder den Betrag der 
zur Zeit des Empfanges 
bestimmungsmäßig zulässigen 
Vergütung in baarem Gelde. 
  
# 
  
zu 4, 5, 6. 
Jede Familie insgesammt 
½ Klafter hartes Knüppel- 
holz, oder das ortsübliche 
Surrogat (ef. § 11) entweder 
in natura oder den Geld- 
betrag dafür nach dem jedes- 
maligen Lokalwerthe, sofern 
die Familie nicht verpflichtet 
wird, sich Raff= und Leseholz 
einzusammeln. 
  
Bemerkung zur Kategorie 
4. bis 6. inclus. 
Diejenigen Familien dieser 
Kategorien, deren Väter aus dem 
Reserve= und Landwehr-Verhält- 
niß eingezogen sind, und welche 
daher nach Maßgabe des Ge- 
setzes vom 27. Februar 1850 
anderweit Unterstützung zu em- 
pfangen haben, sind zum Em- 
pfange der nebengedachten Unter- 
stützung nicht berechtigt. 
ad 5. Sind von einer Fa- 
milie nur 1, 2 oder 3 mutter- 
lose, zum Empfange der Unter- 
stützung berechtigte Kinder vor- 
handen, so empfangen sie zusam- 
men den Servissatz zu 5 a. und 
es fällt dagegen die Servis- 
Unterstützung nach dem Satze 5b. 
weg. 
ad 6. Ist von einer Familie 
nur 1 mutterloses, zum Em- 
pfange der Unterstützung berech- 
tigtes Kind vorhanden, so em- 
pfängt es den Servissatz zu 6a.
	        
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