Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1873. (39)

  
Für diejenigen 
Männer und resp. 
Väter, welche 
selbst eingemiethet 
waren, wird die 
Miethsentschädig- 
ung liquidirt bis 
Die Familie ist also berechtigt zum 
193 
Ob die 
  
Empfange 
v der Brenn- 
der Servis= der Brot= materialien- 
Unterstützung Unterstützung Unterstützung 
vom vom vom 
  
Familie sich 
im Genusse 
der Kinder- 
schulgelder 
befunden hat. 
Bis wohin die 
Kinderschulgel- 
der für solche 
liquidirt sind. 
Zeitpunkte 
Kinderschulgel- 
der an selbige 
also fernerweit 
zu zahlen 
bleiben. 
  
Von welchem 
Bemerkungen. 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
Die Richtigkeit vorstehender Angaben wird hierdurch bescheinigt. 
N. N. den . . ten 
.. tes Bataillon des .. ten Infanterie-Regiments. 
NM. N. 
Kommandeur. 
N. N. 
Zahlmeister. 
26*
	        
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