Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1873. (39)

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Zusammenstellung 
derjenigen Bestimmungen, durch welche das Reglement über die Gewährung von 
Unterstützungen für Militär-Familien während des Kriegszustandes vom 13. August 
1855 abgeändert resp. deklarirt worden ist. 
Zu § 2c. (Kriegs-Minist. Militär-Oec.-Depart. vom 6. Mai 1864.) 
Hierunter sind nur diejenigen Unterbeamte zu rechnen, welche als solche entweder 
schon im Friedens-Verhältnisse fungirt haben, oder auf Grund vorher stattgefundener 
Notirung zu Feldbeamten-Stellen — also nicht in Folge ihrer Reserve= resp. Land- 
wehrpflichtigkeit — eingezogen sind. 
Zu § 10. (Kriegs-Minist. Militär-Oec.-Depart. vom 26. April 1859.) 
In Folge der Einführung des allgemeinen Landesgewichts beträgt die Brod-Unter- 
stützung fernerhin: 4 Stück Kommisbrode à 5 Pfund 18 Loth oder 16 Pfund 20 Loth 
Mehl monatlich. 
Dem entsprechend ändern sich auch die Angaben in den Anlagen 1 und 3 dieses 
Reglements. 
Zu § 11. (Kriegs-Minist. Militär-Oec.-Depart. vom 3. Juni 1864.) 
Unter dem lokalen Werthe ist der am Empfangsorte geltende Preis zu verstehen. 
Die Holztaxen (ckr. § 21) dienen nur als Anhalt zur Beurtheilung der lokalen Preise. 
Zu § 11. (Allerhöchste Cabinets-Ordre vom 28. Juni 1864 und Kriegs-Minist. 
Militär-Oec.-Depart. vom 26. Juli 1864.) 
Der § 11 des Reglements vom 13. August 1855 wird dahin abgeändert, daß nicht 
nur an den Orten, wo die Erlaubniß zum Einsammeln von Raff= und Leseholz nicht 
ertheilt werden kann, sondern auch in den Fällen, wo die Ertheilung dieser Erlaubniß 
nicht den Verhältnissen entsprechend befunden wird, die Brennmaterialien-Unterstützung 
in hartem Knüppelholz oder dem ortsüblichen Surrogat, eventuell in Gelde zu ge- 
währen ist. 
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1878. 27
	        
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