Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1873. (39)

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Zusammenstellung 
der 
Abänderungen, welche in Folge des Gesetzes vom 17. August 1868, betreffend die 
neue Maaß= und Gewichts-Ordnung, in dem Reglement über die Gewährung von 
Unterstützungen für Militair-Familien während des Kriegs-Zustandes nothwendig 
geworden sind. 
— 
Zu § 10. Die Brot-Unterstützung für die Frau beträgt fernerhin: 4 Stück 
Kommisbrode à 3 Kilogramm oder 9 Kilogramm Mehl monatlich. 
Dem entsprechend ändern sich auch die Angaben in der Rubrik B. der Anlagen 1 
und 3 dieses Reglements. 
Zu § 11. Seite 9 muß es auf der ersten Zeile statt der Worte: „eine halbe Klafter 
hartes Knüppelholz“ künftig heißen: „1,: Kubikmeter hartes Knüppelholz.“ 
Dem entsprechend ändern sich auch die Angaben in der Rubrik C. der Anlagen 1 
resp. 3.
	        
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