Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1873. (39)

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11. Bekanntmachung, 
die Bewilligung einer in den Statuten des Spar= und Vorschußvereins zu Leipzig 
enthaltenen Ausnahme von bestehenden Gesetzen betreffend; 
vom 5. Februar 1873. 
Nachdem mit Allerhöchster Genehmigung das Justizministerium dem in das Handels- 
register eingetragenen Spar- und Vorschußvereine zu Leipzig diejenige Ausnahme von 
bestehenden Gesetzen, welche in der im Nachstehenden abgedruckten Bestimmung der 
Statuten dieses Vereins enthalten ist, zugestanden hat, so wird Solches vorschriftmäßig 
zur Nachachtung für Alle, die es angeht, hierdurch bekannt gemacht. 
Dresden, am 5. Februar 1873. 
Ministerium der Justiz. 
Abcken. 
Rosenberg. 
Statuten 
des Spar= und Vorschußvereins zu Leipzig. 
§ 7. 
II. 2c. Jedes Pfand, auch wenn der Verpfänder in Concurs verfällt, wird nur 
gegen Zahlung des vollen Schuldbetrags und Rückgabe des Pfandscheins abgeliefert; 
erfolgt diese Zahlung nicht, so ist das Directorium befugt, zur Verfallzeit das Pfand 
nach Maßgabe der einschlagenden gesetzlichen Vorschriften zu realisiren und nur den 
Ueberschuß gegen Rückgabe des Pfandscheins abzugeben, dagegen aber auch das etwa 
Fehlende beim Concurse zu liquidiren. 
12. Bekanntmachung, 
die ländlichen Gemeindewahlen betreffend; 
vom 4. Februar 1873. 
  
In Folge eines ständischen Antrags wird hierdurch bekannt gemacht, daß diejenigen 
ländlichen Gemeinden, in welchen die Wahlen ihrer Gemeindevertreter nach Maßgabe 
des Gesetzes vom 12. Juli 1864 unter Leitung des Gemeindevorstands erfolgen, nach 
§ 8 des Gesetzes über die Sonn-, Fest- und Bußtagsfeier vom 10. September 1870
	        
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