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11. Bekanntmachung,
die Bewilligung einer in den Statuten des Spar= und Vorschußvereins zu Leipzig
enthaltenen Ausnahme von bestehenden Gesetzen betreffend;
vom 5. Februar 1873.
Nachdem mit Allerhöchster Genehmigung das Justizministerium dem in das Handels-
register eingetragenen Spar- und Vorschußvereine zu Leipzig diejenige Ausnahme von
bestehenden Gesetzen, welche in der im Nachstehenden abgedruckten Bestimmung der
Statuten dieses Vereins enthalten ist, zugestanden hat, so wird Solches vorschriftmäßig
zur Nachachtung für Alle, die es angeht, hierdurch bekannt gemacht.
Dresden, am 5. Februar 1873.
Ministerium der Justiz.
Abcken.
Rosenberg.
Statuten
des Spar= und Vorschußvereins zu Leipzig.
§ 7.
II. 2c. Jedes Pfand, auch wenn der Verpfänder in Concurs verfällt, wird nur
gegen Zahlung des vollen Schuldbetrags und Rückgabe des Pfandscheins abgeliefert;
erfolgt diese Zahlung nicht, so ist das Directorium befugt, zur Verfallzeit das Pfand
nach Maßgabe der einschlagenden gesetzlichen Vorschriften zu realisiren und nur den
Ueberschuß gegen Rückgabe des Pfandscheins abzugeben, dagegen aber auch das etwa
Fehlende beim Concurse zu liquidiren.
12. Bekanntmachung,
die ländlichen Gemeindewahlen betreffend;
vom 4. Februar 1873.
In Folge eines ständischen Antrags wird hierdurch bekannt gemacht, daß diejenigen
ländlichen Gemeinden, in welchen die Wahlen ihrer Gemeindevertreter nach Maßgabe
des Gesetzes vom 12. Juli 1864 unter Leitung des Gemeindevorstands erfolgen, nach
§ 8 des Gesetzes über die Sonn-, Fest- und Bußtagsfeier vom 10. September 1870