Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1873. (39)

— 209 — 
sondern auch von der Vornahme einzelner, interessante Aufschlüsse über den Bau des 
Erd-Innern versprechender Arbeiten, wie Wegebauten, Gräben-, Stolln-, Schacht-, 
Brunnenanlagen, Bohrversuche, Steinbrüche u. s. w., sowie von dem Funde etwaiger, 
für die Geologie verwerthbarer Gegenstände, wie z. B. Skelette, Steinwerkzeuge, Urnen 
u. s. w. oder von Meteorfällen, Höhlenerschließungen und dergl. den Professor Dr. 
Credner möglichst bald zu benachrichtigen, damit derselbe nöthigenfalls die geeigneten 
Schritte thun kann, die sich bietenden Aufschlüsse für die Zwecke der geologischen Landes- 
untersuchung nutzbar zu machen. 
Dresden, den 31. Januar 1873. 
Finanzministerium, Ministerium des Innern, Ministerium 
des Cultus und öffentlichen Unterrichts. 
Frhr. v. Friesen. v. Nostitz-Wallwitz. v. Gerber. 
Leonhardi. 
ÙÛ — 
M. 15. Bekanntmachung, 
die Uebertragung der Geschäfte der Bauverwalterei zu Annaberg an das dortige 
Forstrentamt betreffend; 
vom 31. Januar 1873. 
Die Geschäfte des nach § 2 der Bekanntmachung vom 21. Februar 1865 für den 
Bezirk der Amtshauptmannschaft Annaberg bestellten Bauverwalters in Annaberg 
werden vom 1. März dieses Jahres an bis auf Weiteres dem Forstrentamte daselbst 
mit übertragen. 
Dresden, den 31. Januar 1873. 
Finanzministerium. 
Frhr. v. Friesen. 
Heydenreich. 
28“
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.