Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1873. (39)

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1872 nachträglich ertheilte Zustimmung und sind infolge des Antrags wegen Unter— 
bringung von Landarmen in städtischen oder Bezirksarbeits- und Armenhäusern durch 
vorsorgliche Abschließung von Verträgen mit größeren Städten oder Bezirksarmen— 
verbänden zu verfahren, die nöthigen Erörterungen und Verhandlungen eingeleitet worden. 
Auch wird der Antrag der getreuen Stände, daß spätestens an den übernächsten 
ordentlichen Landtag eine Gesetzvorlage über die Ausführung des Bundesgesetzes vom 
6. Juni 1870 gebracht werden möge, seiner Zeit in Erwägung gezogen werden; 
11. des Kirchengesetzes über eine Abänderung der Bestimmungen im § 25 der 
Kirchenvorstands= und Synodalordnung durch die Ständische Schrift vom 4. März 
dieses Jahres; 
12. der Mittheilungen über die Stiftungen bei der Cultusministerialcasse und dem 
Universitätsrentamte durch die Erklärung der getreuen Stände in der Schrift vom 
4. März dieses Jahres; 
13. Errichtung von zwei neuen Lehrerseminaren durch die Ständische Schrift vom 
28. Februar dieses Jahres und wird die Petition der Stadt Löbau, wenn diese den an 
sie zu stellenden Anforderungen entspricht, dabei Berücksichtigung finden; 
14. der der Regierung auf das Deeret, das Zeughaus in Dresden betreffend, zur 
Verfügung gestellten Fonds und der in Verbindung damit weiter ertheilten Ermächtig- 
ungen, sowie wegen der künftigen Verfügung über die dabei betroffenen fiscalischen 
Grundstücke und Areale, und soll im Uebrigen auch der nächsten Ständeversammlung 
in dieser Angelegenheit gemäß dem deshalb gleichzeitig gestellten Ständischen Antrage 
wegen Bewilligung der nöthigen Mittel eine Vorlage gemacht werden. 
B. Vorlagen an die getreuen Stände, rüchsichtlich deren es Anserer Entschließung 
noch bedarf. 
1. Den Erklärungen und Anträgen der getreuen Stände auf die Deerete, Eisen- 
bahnen betreffend, vom 15. Januar, 15. Februar, 15. November und 29. December 
1872, sowie vom 24. Januar 1873, ferner auf das Deeret, den Bau einer Eisenbahn 
von Löbau nach Weißwasser betreffend, vom 21. November 1872, ertheilen Wir Unsere 
Genehmigung und werden wegen der Ausführung derselben das Erforderliche anordnen, 
auch von der Unserer Regierung ertheilten Ermächtigung eintretenden Falles Gebrauch 
machen lassen, während von den auf das Decret, den Bau einer Eisenbahn von Chemnitz 
über Aue nach Adorf betreffend, vom 29. November 1872, ertheilten Ermächtigungen 
durch die Ertheilung der Concession an eine Privatgesellschaft zum Bau dieser Eisen- 
bahn bereits Gebrauch gemacht worden ist. 
2. Dem in Betreff der Steuerreform mittelst Ständischer Schrift vom 8. dieses 
Monats gestellten Antrage entsprechend werden unverweilt die nöthigen Erwägungen
	        
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