Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1873. (39)

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angestellt werden, um, wo irgend möglich, dem nächsten Landtage eine entsprechende 
Vorlage zu machen. 
3. Die an Stelle der auf Grund § 88 der Verfassungsurkunde behufs Ausführung 
des Reichsstrafgesetzbuchs erlassenen, von den getreuen Ständen nachträglich genehmigten 
Verordnungen beantragten Gesetze sollen mit Ausnahme der die Bestrafung der wahr- 
heitswidrigen Aussage vor öffentlichen Behörden betreffenden, wieder zurückgezogenen 
Verordnung mit den von den getreuen Ständen beschlossenen Abänderungen demnächst 
publicirt werden. 
4. Die Gesetze, die Organisation der Behörden für die innere Verwaltung, die 
Bildung von Bezirksverbänden und deren Vertretung und das Verfahren in Verwalt- 
ungsstrafsachen betreffend, ferner die revidirte Städteordnung, die Städteordnung für 
mittlere und kleine Städte, und die revidirte Landgemeindeordnung, sowie das Gesetz, 
die Publication des Kirchengesetzes wegen Errichtung eines evangelisch-lutherischen 
Landesconsistoriums betreffend, werden mit den von den getreuen Ständen beantragten 
Abänderungen publicirt werden, wogegen die Entschließung wegen des Inkrafttretens 
dieser Gesetze noch vorbehalten bleiben muß. 
5. Bezüglich des Volksschulgesetzes bleibt die Entschließung bis nach erfolgter Prüf- 
ung der Ständischen Schrift vorbehalten. 
6. Die Gesetze, (A) die Entschädigung für Wegfall gewisser, mit dem städtischen 
Brauurbar verbundener Berechtigungen, sowie des Bierverlagsrechts von Landbraue- 
reien betreffend, und (B) die Entschädigung für Wegfall des Mahlzwanges betreffend, 
sollen, beziehendlich mit den von den getreuen Ständen beantragten Abänderungen, 
demnächst bekannt gemacht, auch wird bei Ausführung des Gesetzes A hinsichtlich der 
im § 15 des Entwurfs in Aussicht gestellten Vergleichsverhandlungen dem Ständischen 
Wunsche entsprochen werden. 
7. Ob und inwieweit dem Antrage der getreuen Stände, daß wo möglich dem nächsten 
Landtage Gesetze vorgelegt werden möchten, durch welche die Pensionsverhältnisse der 
Staatsdiener, Geistlichen und Lehrer und der Hinterlassenen derselben nach möglichst 
gleichen Grundsätzen geordnet werden, sich entsprechen lassen wird, soll in Erwägung 
gezogen werden. 
8. Dem Antrage sub 1 der Ständischen Schrift vom 6. dieses Monats, die Ge- 
schäftsverwaltung der Landesimmobiliarbrandversicherungsanstalt betreffend, gemäß 
wird dem nächsten Landtage der Geschäftsbericht der Brandversicherungscommission 
auf die Jahre 1871/1872 zugehen. 
Desgleichen soll dem ebendaselbst unter 4 gestellten Antrage, die anderweite Ab- 
schätzung der bei der Landesanstalt versicherten Objecte in Zeitfristen von mindestens 
20.
	        
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