Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1873. (39)

— 218 — 
fünf Jahren betreffend, durch eine demnächst zur Veröffentlichung gelangende Verord— 
nung entsprochen werden. 
9. Die Publication des Enteignungsgesetzes für den Elbe-Spreecanal ist bis zu 
dem Zeitpunkte vorzubehalten, wo die Concessionirung des Canalunternehmens erfolgt 
sein wird. 
10. In Verfolg des von den getreuen Ständen dazu erklärten Einverständnisses 
wird das für die Badeanstalt zu Elster weiter noch entbehrliche Areal des Ritterguts 
Elster dem Domänenfond um die ausgeworfenen Waldtaxen zur Waldcultur überwiesen 
werden. 
Auch wird in jedem Rechenschaftsberichte die beantragte Mittheilung über den 
Gesammtbetrag des Aufwands, den das Bad Elster seit seiner Errichtung der Staats- 
casse verursacht hat, und über den Brutto= und Nettoertrag desselben in der betreffenden 
Finanzperiode erfolgen. 
11. Von der durch die Ständische Schrift vom 28. Februar dieses Jahres ertheilten 
Ermächtigung bezüglich des Kammerguts Sachsenburg wird unter den in der Ständi- 
schen Schrift ausgedrückten Modalitäten Gebrauch gemacht werden. 
12. Der Antrag in der Ständischen Schrift vom 4. April 1872 auf Vorlegung 
eines, den Impfzwang einführenden Gesetzes wird in Erwägung gezogen werden. 
13. Den Anträgen der getreuen Stände auf das Decret vom 3. November 1872, 
die Verwendung der Ueberschüsse des bei dem Ministerium des Cultus und öffentlichen 
Unterrichts verwalteten Separatfonds betreffend, ertheilen Wir Unsere Genehmigung. 
14. Dem bei Berathung des Deerets, den Nachweis über die bisherige Verwendung 
des Casernenbauvorschußfonds von 1,400,000 Thlr. betreffend, unter 2 gestellten An- 
trage der getreuen Stände zu entsprechen, wird die Regierung, soviel an ihr ist, be- 
müht sein. 
Was ferner die von den getreuen Ständen an Uns gebrachten 
II. Beschwerden und Petitionen 
anlangt, so soll 
1. der in der Ständischen Schrift vom 14. März 1872 gestellte Antrag auf Ab- 
änderung der § 19 der Advocatenordnung vom 3. Juni 1859 in Erwägung gezogen 
werden. 
Nicht minder 
2. wird dem in der Ständischen Schrift vom 4. März dieses Jahres gestellten 
Antrage entsprechend wegen kosten= und stempelfreier Behandlung von im Kriege oder 
in Folge während des Krieges begonnener Krankheiten verstorbener oder verschollener 
Militärpersonen anhängig werdenden gerichtlichen Nachlaßregulirungen, beziehendlich
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.