Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1873. (39)

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Beseitigung der noch bestehenden Strafbestimmungen in Bezug auf leichtsinnigen Rück— 
tritt von Ehegelöbnissen 
sollen sämmtlich in Erwägung gezogen werden. 
32. Entsprechend dem auf Veranlassung einer Beschwerde des Hermann Schirmer 
und Genossen zu Auligk gefaßten Ständischen Beschlusse: der Staatsregierung zur Er— 
wägung anheim zu geben, ob nicht die Kirchen- und Schulinspection zu Auligk anzuweisen 
sei, nach nochmaligem Gehör der Betheiligten der Aufstellung eines, der competenten 
Oberbehörde zur Bestätigung vorzulegenden Regulativs für die dortige Pfarrholzcasse 
sich zu unterziehen, ist an die Kreisdirection zu Leipzig Verfügung ergangen. 
33. Dem auf Anlaß der Petition des Sächsischen Stenographenbundes gefaßten 
Beschlusse der getreuen Stände entsprechend, wird in Erwägung gezogen werden, ob an 
allen höheren Lehranstalten die Gelegenheit zur Erlernung der Stenographie zu bieten 
und deshalb geeignete Vorkehrung zu treffen sei. 
34. Der Stadtgemeinde Döbeln wird auf die Befürwortung in der Ständischen 
Schrift vom 9. Februar 1872 die Zahlung von 4000 Thlr. zum Bau der Realschule 
daselbst bis zum 31. December 1873 gestundet werden. 
35. Von der bei Gelegenheit der Berathung der Petition Friedrich Wilhelm 
Döscher's Unserer Regierung mittelst Ständischer Schrift vom 14. Februar dieses Jahres 
ertheilten Ermächtigung zur Anmeldung von Einquartierungs-Entschädigungsansprüchen 
einen neuen Präclusivtermin anzusetzen und die nachträglich angemeldeten Beträge, wie 
die früheren, zu berücksichtigen, wird Gebrauch gemacht werden und ist in dessen Ge- 
mäßheit bereits unter dem 21. Februar dieses Jahres eine öffentliche Bekanntmachung 
erlassen worden. 
36. Die Petition des Gemeindevorstands Keilhau in Weichteritz und Genossen, 
insoweit diese bei Punkt 4 darauf gerichtet ist, daß das durch die Verordnungen vom 
22. September 1871 und 8. März 1872 eingeführte Verfahren wegen Liquidirung der 
nicht zur Stelle gezahlten Vergütungen für Militärleistungen aufgehoben und die früher 
bestandene Zahlungsweise wieder eingeführt werde, soll in Erwägung gezogen werden. 
Ebenso wird 
37. Unsere Regierung des von den getreuen Ständen in Bezug auf eine Beschwerde 
und ein Gesuch des Rathes und der Stadtverordneten zu Dresden, die Verordnung des 
Kriegsministeriums über die Befreiung der Militärpersonen u. s. w. von der Ein- 
quartierungslast betreffend, besage Ständischer Schrift vom 7. Februar dieses Jahres 
gefaßten Beschlusses bei geeigneter Zeit und Gelegenheit eingedenk sein. 
38. Den aus Anlaß der eine Erhöhung der Invaliden= und Wittwenpensionen 
betreffenden Petitionen der Invaliden F. A. Hüttner und Genossen und der verwitt- 
weten Schütze und Genossen von den getreuen Ständen gestellten Anträgen wegen vor-
	        
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