Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1873. (39)

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läufiger Verwilligung eines Berechnungsgeldes von 12,000 Thlr., beziehendlich 3000 
Thlr. auf das Jahr 1873 und künftiger Vorlage eines die definitive Regelung der 
Angelegenheit bezweckenden Gesetzentwurfs soll entsprochen werden. 
Was die sonst noch von den getreuen Ständen beschlossenen Anträge anlangt, so 
behalten Wir Uns vor, solche in weitere Erwägung zu nehmen und nach Befinden das 
Erforderliche darauf zu verfügen. · 
Wir verbleiben Unseren getreuen Ständen in Huld und Gnaden jederzeit wohl 
beigethan, und haben zu Urkund alles Dessen gegenwärtigen, in das Gesetz- und Ver— 
ordnungsblatt aufzunehmenden Landtagsabschied eigenhändig unterschrieben und mit 
Unserem Königlichen Siegel bedrucken lassen. 
Gegeben zu Dresden, am 10. März 1873. 
Johann. 
Richard Freiherr von Friesen. 
Alfred von Fabrice. 
Herrmann von Nostitz-Wallwitz. 
Dr. Karl Friedrich Wilhelm von Gerber. 
Christian Wilhelm Ludwig Abeken. 
  
  
Berichtigung. 
In der Bekanntmachung, das Regulativ für die fortlaufenden Conten betreffend, vom 25. Juli 
1868 (Seite 473 des Gesetz= und Verordnungsblattes vom Jahre 1868) ist Zeile 4 und 5 statt: „Seite 
637 fg. des Gesetz= und Verordnungsblattes vom Jahre 1835" zu lesen: 
„Seite 84 fg. des Gesetz= und Verordnungsblattes vom Jahre 1861.“" 
  
Letzte Absendung: den 22. März 1873. 
1873. 30
	        
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