Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1873. (39)

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Ort des Eichamtes. Ausrüstung desselben. Ordnungszahl. 
Löbau gewöhnliche Einrichtung und für Fässer . 8. 
Meißen gewöhnliche Einrichtung und für Fässer und Gas- 
messer 9. 
Oschatz gewöhnliche Einrichtung Z 10. 
Plauen desgleichen und für Gasmesser 11. 
Zittau gewöhnliche Einrichtung und für Fässer und Gas- 
messer . 12. 
Eibenstock für Hohlmaaße aus Metal 13. 
Großenhain gewöhnliche Einrichtung 19. 
Zwönitz für Hohlmaaße aus Metall 20. 
Riesa gewöhnliche Einrichtung 21. 
Jöhstadt für Gewichte 22. 
Marienberg für Hohlmaaßße 23. 
Sayda für Längenmaaße und Hohlmaaße. 24. 
Die gewöhnliche Einrichtung gewährt dem betreffenden Eichamte die Befugniß zum 
Eichen von Längenmaaßen, Hohlmaaßen, Gewichten und Waagen für den Handels— 
verkehr, d. h. soweit bei diesen Gegenständen nicht die für Präcisionsgegenstände vor— 
geschriebene Genauigkeit, wie z. B. bei den Medicinalwaagen und Medieinalgewichten, 
verlangt wird. 
Zum Eichen von Kasten= und Rahmenmaaßen, sowie von Meßrahmen für Holz 
sind alle Eichämter befugt, welche für das Eichen von Längenmaaßen, und zum Eichen 
von Meßapparaten für Flüssigkeiten (Oel, Petroleum 2c.) alle Eichämter, welche für 
das Eichen von gewöhnlichen Flüssigkeitsmaaßen ausgerüstet sind. 
Das Eichen der Alkoholometer bleibt der Obereichungscommission zu Dresden vor- 
behalten. 
Dresden, am 3. März 1873. 
Ministerium des Innern. 
v. Nostitz-Wallwitz. 
Fromm.
	        
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