Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1873. (39)

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II. Insofern der Umfang und die sonstige Beschaffenheit der betreffenden Gegenstände 
nicht ein Anderes bedingen, sind gewöhnliche Briefe, gleichviel, ob frankirt oder un— 
frankirt, ferner Postkarten, Drucksachen, die unter der Adresse bestimmter Empfänger 
abgesandt werden, und Waarenproben vermittelst der Briefkasten zur Einlieferung zu 
bringen. 
F. Im § 35, die Festsetzungen betreffend, an wen die Bestellung geschehen muß, tritt 
zwischen dem Absatz III. und dem Absatz IV. folgender neue Absatz hinzu: 
Hat der Adressat oder dessen legitimirter Bevollmächtigter (Abs. I.) an seiner 
Wohnung einen Briefkasten anbringen lassen, so werden gewöhnliche frankirte Briefe, 
Postkarten, Drucksachen und Waarenproben durch die bestellenden Boten insoweit in den 
Briefkasten gelegt, als dessen Beschaffenheit solches gestattet. 
G. Im § 37, die Berechtigung des Adressaten zur Abholung der Briefe u. s. w. 
betreffend, erhält der Absatz III. folgende Fassung: 
III. Insoweit die Postverwaltung die Bestellung von Packeten ohne Werthangabe, 
oder von Sendungen mit Werthangabe, oder von baaren Geldbeträgen zu Postanweisungen 
übernommen hat, sind bezüglich der Bestellung 
a) die gewöhnlichen Packete und die dazu gehörigen Begleitbriefe, 
b) die recommandirten Packete nebst den dazu gehörigen Begleitbriefen und Ab- 
lieferungsscheinen, 
J0) die Sendungen mit Werthangabe nebst den etwaigen Begleitbriefen und die dazu 
gehörigen Ablieferungsscheine, 
d) die Postanweisungen nebst den dazu gehörigen Geldbeträgen 
je als eine zusammengehörige Sendung anzusehen. 
. Im § 42, die Entrichtung des Portos und der sonstigen Gebühren betreffend, 
erhält der Absatz ll. folgende Fassung: 
II. Insofern das Gegentheil nicht ausdrücklich bestimmt ist, können die Post- 
sendungen nach der Wahl des Absenders frankirt oder unfrankirt zur Post eingeliefert 
werden. Zur Frankirung der durch die Briefkasten einzuliefernden Gegenstände (8 25 
Abs. II.) müssen Postwerthzeichen benutzt werden. Ueber die Höhe des im Einzelfalle 
zu verwendenden Betrages ertheilen die Postanstalten auf Verlangen Auskunft. 
In der Anlage zu § 43 des Postreglements, Zusammenstellung der Tarifbestimm- 
ungen, treten folgende Aenderungen ein: 
J. Der erste Absatz des § I., die Postkarten betreffend, erhält folgende Fassung: 
Die Gebühr für Postkarten beträgt ohne Unterschied der Entfernung pro Stück
	        
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