Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1873. (39)

— 235 — 
Statut 
der Stadt Plauen über Vertheilung der Einquartierung und anderer Militär- 
leistungen in Friedens= und Kriegszeiten. 
2c. 2c. 
13. 
Alle Vergütungs= und Ausgleichungsbeträge, welche innerhalb dreier Jahre, von 
dem Ablaufe der zu deren Erhebung vom Stadtrath oder von der Einquartierungs- 
deputation anberaumten und unter Hinweisung auf diese Bestimmung öffentlich bekannt 
gemachten Frist ab gerechnet, von den betreffenden Empfängern nicht erhoben worden 
sind, fallen der Stadtcasse zu. 
& 25. Bekanntmachung, 
die Ausgabe verzinslicher Schatzanweisungen im Betrage von 24 Millionen Thaler 
betreffend; 
vom 18. März 1873. 
  
Des unterzeichnete Finanzministerium hat, auf Grund der ihm von der Ständever- 
sammlung mittelst Ständischer Schriften vom 5. April 1872 und 30. Januar 1873 
dazu ertheilten Ermächtigung, beschlossen, an Stelle der laut Bekanntmachungen vom 
7. October 1872 und vom 25. November 1872 (Seite 437 und 582 des Gesetz= und 
Verordnungsblattes vom Jahre 1872) ausgegebenen, am 15. April dieses Jahres 
fällig werdenden Ser. VI. und VII. der Königlich Sächsischen Schatzanweisungen vom 
Jahre 1872 im Gesammtbetrage von Zwei Millionen Fünfhundert Tausend Thaler 
wiederum neue verzinsliche Schatzanweisungen im Gesammtbetrage von Zwei Millionen 
Fünfhundert Tausend Thaler mit 
500,000 Thaler in Abschnitten zu 100,000 Thaler Lit. A., 
750,000 * 50,000 B., 
1,200,000 l10,000 0., 
50,000 1000 - D., 
in Einer Serie — Ser. IV. der göniglich Sächsischen Schatzanweisungen vom Jahre 
1873 — auszugeben. 
Der Zinsfuß dieser Schatzanweisungen ist auf drei und ein halbes Procent für das 
Jahr, die Dauer ihrer Umlaufszeit aber auf fünf und ein halb Monate — vom 1. April 
1873 bis zum 15. September 1873 — festgesetzt. 
Die Schatzanweisungen werden von dem unterzeichneten Finanzministerium aus- 
gefertigt.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.