Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1873. (39)

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Die Begebung der Schatzanweisungen wird die Königlich Preußische General— 
Direction der Seehandlungs-Societät in Berlin bewirken, welcher auch die Mittel zur 
Einlösung der Schatzanweisungen überwiesen werden sollen, soweit nicht die Besitzer 
derselben acht Tage vor eingetretener Fälligkeit erklären, daß sie die Zahlung unmittel— 
bar bei der Königlichen Finanzhauptcasse in Dresden zu erheben wünschen. 
Die Bedingungen, unter welchen die Ueberlassung erfolgt, sind bei der Königlich 
Preußischen General-Direction der Seehandlungs-Societät zu erfahren. 
Dresden, am 18. März 1873. 
Königlich Sächsisches Finanz-Ministerium. 
Frhr. v. Friesen. 
v. Brück. 
  
26. Bekanntmachung, 
die Richtungslinie der Zwickau-Lengenfeld-Falkensteiner Eisenbahn betreffend; 
vom 25. März 1873. 
Uneer Bezugnahme auf die Verordnung vom 8. Juli 1872, die Abtretung von Grund- 
eigenthum zu Erbauung einer von Zwickau über Lengenfeld und Auerbach nach Falken- 
stein zu führenden Eisenbahn betreffend (Seite 369 fg. des Gesetz= und Verordnungs- 
blattes vom Jahre 1872), macht das Ministerium des Innern andurch bekannt, daß 
von dem Baue gedachter Eisenbahn nach Maßgabe der bis jetzt genehmigten Detailpläne 
die Fluren 
Ellefeld, Irfersgrün, 
Mühlgrün, Oberhainsdorf, 
Auerbach, Voigtsgrün, 
Rodewisch, Hauptmannsgrün, 
Grün, Ebersbrunn, 
Lengenfeld, Stenn und 
Waldkirchen, Planitz 
Pechtelsgrün, 
betroffen werden. 
Dresden, am 25. März 1873. 
Ministerium des Innern. 
v. Nostitz-Wallwitz. 
Fromm. 
  
Letzte Absendung: am 5. April 1873.
	        
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