Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1915 (2)

460  Nr.  80.  1915.

g  8.
Meldebestimmungen.

i  dung  hat  auf  den  amtlichen  Meldescheinen  so  zu  erfolgen,  daß
für  chrrn  zuhn  o  Bestand  in  einer  besonderen  Gewichtszahl  angeeben
  wird;  in  denjenigen  Fällen,  in  welchen  genaue  Ermittlung  des  Gewichts  durch
Verwiegen  mit  unverhältnismäßigen  Schwierigkeiten  verbunden  ist,  sind  die  Gewichte
nach  dem  Lagerbuch  oder  nach  Belegen  aufzugeben.  Die  Belege  müssen  zur  Nachprüfung
bereitgehalten  werden.  Irgend  eine  weitere  Mitteilung  darfder  Meldeschein
  nicht  enthalten.  *ê*3½  "
Die  amtlichen  Meldescheine  werden  auf  schriftliches  Ansuchen  von  der  „Aktiengesellschaft
  für  Verwertung  von  Stoffabfällen“,  Berlin  W  35,  Lützowstr.  33—36,  postfrei
  versandt.

Die  Meldungen  sind  an  die  Kriegs-Rohstoff-Abteilung  (Sektion  W.  II)  des  Königlichen
  Kriegsministeriums,  Berlin  SW  48,  Verlängerte  Hedemannstr.  9/10  bis  zum
15.  Juni  1915  einschließlich  einzureichen.  (Die  Briefe  müssen  ordnungsgemäß
frankiert  sein.)

An  diese  Stelle  sind  auch  alle  Anfragen  zu  richten,  welche  die  vorliegende  Verfügung
  betreffen.

Die  Bestände  sind  in  gleicher  Weise  wieder  am  1.  August  aufzugeben  unter  Einhaltung
  der  Einreichungsfrist  bis  zum  15.  August.

Altona,  den  31.  Mai  1915.

 

Stellvertretendes  Generalkommando  IX.  Armeekorps.

v.  Roehl,
General  der  Artillerie.