Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1873. (39)

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8 22. Für Kriegsbeschädigungen und Demolirungen, es mögen solche vom Feinde 
ausgehen, oder im Interesse der Landesvertheidigung veranlaßt werden, kann die Ge— 
sellschaft vom Staate beziehungsweise vom Deutschen Reiche einen Ersatz nicht in An— 
spruch nehmen. 
. Der Postverwaltung des Deutschen Reiches gegenüber hat die Gesellschaft 
folgende Verpflichtungen: 
1. Die Gesellschaft ist verpflichtet, ihren Betrieb, soweit die Natur desselben es 
gestattet, in die nothwendige Uebereinstimmung mit den Bedürfnissen der Post- 
verwaltung zu bringen. 
2. Sie ist verpflichtet, mit jedem fahrplanmäßigen Zuge auf Verlangen der Post- 
verwaltung einen Postwagen und innerhalb desselben 
a) Briefe, Zeitungen, Gelder, ungemünztes Gold und Silber, Juwelen und 
Pretiosen ohne Unterschied des Gewichts, ferner solche nicht in die Kate- 
gorie der obigen Sendungen gehörige Packete, welche einzeln das Gewicht 
von 20 Zollpfunden nicht übersteigen; 
b) die zur Begleitung der Postsendungen sowie zur Verrichtung des Dienstes 
unterwegs erforderlichen Postbeamten, auch wenn dieselben geschäftslos 
zurückkehren; 
0) die Geräthschaften und Utensilien, deren die Postbeamten unterwegs bedürfen, 
unentgeltlich zu befördern. 
Statt besonderer Postwagen können auf Grund desfallsiger Verständigung 
auch Postcoupé's in Eisenbahnwagen gegen eine den Selbstkosten für die Be- 
schaffung und Unterhaltung thunlichst nahestehende Miethe benutzt, es kann 
ferner bei solchen Zügen, in denen Postwagen oder Postcoupés nicht laufen, 
die unentgeltliche Mitnahme eines Postbeamten mit der Briefpost, dem alsdann 
der erforderliche Sitzplatz einzuräumen ist, oder die unentgeltliche Beförderung 
von Brief= und Zeitungspacketen durch das Zugpersonal verlangt werden. 
3. Für ordinäre Packete über 20 Pfund, auch wenn dieselben innerhalb des Post- 
wagens oder Postcoupé's befördert werden, erhält die Eisenbahngesellschaft die 
tarifmäßige Eilfracht, welche für das monatliche Gesammtgewicht der zwischen 
je zwei Stationen beförderten zahlungspflichtigen Packete berechnet und auf 
Grund besonderer Vereinbarung aversionirt wird. 
4. Wenn ein Postwagen oder das an dessen Stelle zu benutzende Postcoupé (ad 2) 
für den Bedarf der Post nicht ausreicht, so hat die Eisenbahngesellschaft entwe- 
der die Beförderung der nicht unterzubringenden Postsendungen in ihren Wagen 
zu vermitteln oder der Post die erforderlichen Transportmittel leihweise zu stellen.
	        
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