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Im ersteren Falle wird für ordinäre Packete über 20 Pfund eine weitere,
als die unter 3 vorgesehene Vergütung nicht geleistet.
Im letzteren Falle zahlt die Postverwaltung außer der Frachtvergütung für
die ordinären Packete über 20 Pfund eine besonders zu vereinbarende, nach
Sätzen pro Coupé und Meile und resp. pro Achse und Meile zu bemessende
Hergabe= und Transportvergütung.
5. Die Eisenbahngesellschaft übernimmt die Unterhaltung, Unterstellung, Reinigung,
das Schmieren, Ein= und Ausrangiren 2c. der Eisenbahnpostwagen, sowie den theil-
weisen Ersatz derselben in Beschädigungsfällen gegen Vergütung, welche nach
den Selbstkosten bemessen und über deren Berechnung besondere Vereinbarung
getroffen wird.
6. Die Gesellschaft ist verpflichtet, die mit Postfreipässen versehenen Personen unent-
geltlich zu befördern, vorausgesetzt, daß diese nur einen Theil ihrer Reise auf
der Eisenbahn, einen anderen Theil aber mit gewöhnlichem Postfuhrwerke
zurücklegen.
#24. Die Beförderung von Truppen, Militäreffecten und sonstigen Armeebedürf-
nissen hat nach denjenigen Normen und zu denjenigen Tarifsätzen stattzufinden, welche
von dem Bundesrathe des Deutschen Reiches für die Staatsbahnen im Bundesgebiete
festgestellt sind oder später festgestellt werden mögen.
Der Bundes-Telegraphenverwaltung gegenüber hat die Gesellschaft diejenigen Ver-
pflichtungen zu übernehmen, welche von dem Bundesrathe des Deutschen Reiches für
die Eisenbahnen im Bundesgebiete festgestellt sind, oder später für dieselben anderweit
festgestellt werden mögen.
§25. Die Regierungen behalten sich das Recht vor, die innerhalb ihres resp.
Gebietes gelegene Bahnstrecke nebst allem dazu zu rechnenden Zubehör nach Verlauf
von dreißig Jahren von Zeit der Eröffnung des Betriebes auf der ganzen Bahn nach
vorgängiger, mindestens zwei Jahre vorher der Gesellschaft zu machender Ankündigung
jederzeit gegen Erstattung des Anlagecapitals unter Berücksichtigung etwaiger Meliora-
tionen und Deteriorationen zu erwerben.
Ist eine Verständigung über Feststellung des Ankaufspreises nicht zu erzielen, so
ist die Höhe des letzteren durch Sachverständige zu ermitteln, von denen diejenige Re-
gierung, bezüglich die Regierungen, welche von dem Ankaufsrechte Gebrauch machen
wollen, den einen, eventuell durch Loosziehung zu bestimmenden, die Gesellschaft den
zweiten, und beide Sachverständige wieder einen dritten, ebenfalls, da nöthig, durch
Loosziehung, als Obmann zu wählen haben.
Mit der Ausübung des Ankaufsrechts erlöschen alle der Gesellschaft aus der Con-