Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1873. (39)

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32. Bekanntmachung, 
die Bankbuchhalterstelle bei der Landrenten -, Landesculturrenten= und Alters- 
rentenbank betreffend; 
vom 4. April 1873. 
Nachdem die zur Erledigung gelangte Stelle eines Buchhalters bei der Landrenten-, 
Landesculturrenten-- und Altersrentenbank dem zeitherigen Finanzvermessungsconducteur 
Julius Nagel 
vom 1. April dieses Jahres an übertragen worden ist, so wird Solches andurch zur 
öffentlichen Kenntniß gebracht. 
Dresden, am 4. April 1873. 
Königliche Landrenten-, Landesculturrenten= und Alters- 
rentenbank-Verwaltung. 
Frhr. v. Weissenbach. 
Näser. 
  
33. Verordnung, 
eine Abänderung der Verordnung vom 12. October 1841, die Aufbringung des 
Bedarfs für die katholischen Kirchen und Schulen der Erblande betreffend; 
vom 28. März 1873. 
Mit Allerhöchster Genehmigung wird von dem Ministerium des Cultus und öffent- 
lichen Unterrichts auf Antrag des apostolischen Vicariats die Bestimmung im § 7 unter d 
der Verordnung vom 12. October 1841 (Seite 233 fg. des Gesetz= und Verordnungs- 
blattes vom Jahre 1841), nach welcher protestantische Ehemänner in den Erblanden für 
ihre katholischen Ehefrauen nach der Hälfte ihres Gewerbe= und Personalsteuersatzes zu 
dem Bedarfe der katholischen Kirchen und Schulen beizutragen haben, hierdurch wieder 
aufgehoben und über die Beiziehung katholischer Ehefrauen in den Erblanden, welche 
in gemischter Ehe leben, von den unterzeichneten Ministerien Folgendes verordnet: 
# 1. Die in den Sächsischen Erblanden aufhältlichen, nicht katholischen Ehemänner 
katholischer Ehefrauen haben fernerhin nur nach dem Renteneinkommen, welches 
sie aus dem Vermögen ihrer Ehefrauen beziehen, für Letztere zu den katholischen 
Parochialanlagen beizutragen. 
35“
	        
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