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& 4. Wird aber ein Ehemann, welcher aus eignem und eheweiblichem Vermögen
Renteneinkommen declarirt hat, mit einem höheren Renteneinkommen, als derclarirt
worden, abgeschätzt, so hat die Ortsabschätzungscommission zugleich darüber zu ent-
schließen und zu bestimmen, ob dabei auch das Einkommen aus dem Vermögen der
Ehefrau höher, als angegeben, veranschlagt worden und, wenn dieß der Fall, zu welchem
Betrage oder nach welcher Tarifelasse die Veranschlagung geschehen, und es ist sodann
dem Cataster oder der Rentenrolle eine dem entsprechende Bemerkung ebenfalls bei-
zufügen.
#5. Bei Auswerfung der katholischen Parochialanlagen sind nun die Cataster
und Rentenrollen mit den dazu gebrachten Bemerkungen dergestalt zum Anhalten zu
nehmen, daß da, wo die Bemerkung dahin lautet, daß das ganze Renteneinkommen
von dem Vermögen der Ehefrau herrühre, der Beitrag des Ehemannes nach dem
vollen, ihm angelegten Rentensteuersatze, da aber, wo nur der in der Bemerkung an-
gegebene Theil des Renteneinkommens aus eheweiblichem Vermögen herrührt, nur
nach dem Rentensteuersatze zu berechnen ist, mit welchem dieser Theil, wenn er gesondert
zur Vernehmung gelangt wäre, nach Tarif D belegt worden sein würde, wogegen, wenn
nach der Bemerkung Renteneinkommen aus eheweiblichem Vermögen gar nicht vor-
handen, von einer Beiziehung des Ehemannes ganz abzusehen ist.
66. Uebrigens bewendet es dabei, daß in gemischter Ehe lebende katholische Ehe-
frauen, welche für ihre Person mit einem Beitrage zur Gewerbe= oder Personalsteuer
angesetzt sind, nach dem Maßstabe ihres eignen Gewerbe= oder Personalsteuersatzes,
beziehendlich neben den von ihren Ehemännern nach § 1 zu entrichtenden Beiträgen, zu
den katholischen Parochialanlagen beizutragen haben.
& 7. Gehen im laufenden Jahre die § 2 erforderten Rentendeelarationen erst
nach Einreichung des dießjährigen Gewerbe= und Personalsteuer-Catasters, beziehendlich
der Rentenrolle an das Finanzministerium, bei dem Districtscommissar ein und lauten
solche dahin, daß das ganze declarirte Renteneinkommen aus eheweiblichem Vermögen
herrührt, so hat der Districtscommissar dafür, daß im Cataster beziehendlich in der
Rentenrolle bei dem declarirenden Ehemanne eine Bemerkung nach § 3 beigefügt werde,
Sorge zu tragen.
Rührt dagegen inhalts der Declaration das Renteneinkommen gar nicht oder
doch nur zum Theil aus eheweiblichem Vermögen her, so hat, sofern die Declaration
auf die Rentenrolle lautet, der Districtscommissar darüber selbst Entschließung zu
fassen und nach Maßgabe derselben entsprechende Bemerkung der Rolle beizusetzen.
Kommt aber die Rentenrolle nicht in Frage und wohnt fder Deelarant am Sitze
des Districtscommissars, so hat der letztere zur Beschlußfassung über die Declaration