Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1873. (39)

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& 4. Wird aber ein Ehemann, welcher aus eignem und eheweiblichem Vermögen 
Renteneinkommen declarirt hat, mit einem höheren Renteneinkommen, als derclarirt 
worden, abgeschätzt, so hat die Ortsabschätzungscommission zugleich darüber zu ent- 
schließen und zu bestimmen, ob dabei auch das Einkommen aus dem Vermögen der 
Ehefrau höher, als angegeben, veranschlagt worden und, wenn dieß der Fall, zu welchem 
Betrage oder nach welcher Tarifelasse die Veranschlagung geschehen, und es ist sodann 
dem Cataster oder der Rentenrolle eine dem entsprechende Bemerkung ebenfalls bei- 
zufügen. 
#5. Bei Auswerfung der katholischen Parochialanlagen sind nun die Cataster 
und Rentenrollen mit den dazu gebrachten Bemerkungen dergestalt zum Anhalten zu 
nehmen, daß da, wo die Bemerkung dahin lautet, daß das ganze Renteneinkommen 
von dem Vermögen der Ehefrau herrühre, der Beitrag des Ehemannes nach dem 
vollen, ihm angelegten Rentensteuersatze, da aber, wo nur der in der Bemerkung an- 
gegebene Theil des Renteneinkommens aus eheweiblichem Vermögen herrührt, nur 
nach dem Rentensteuersatze zu berechnen ist, mit welchem dieser Theil, wenn er gesondert 
zur Vernehmung gelangt wäre, nach Tarif D belegt worden sein würde, wogegen, wenn 
nach der Bemerkung Renteneinkommen aus eheweiblichem Vermögen gar nicht vor- 
handen, von einer Beiziehung des Ehemannes ganz abzusehen ist. 
66. Uebrigens bewendet es dabei, daß in gemischter Ehe lebende katholische Ehe- 
frauen, welche für ihre Person mit einem Beitrage zur Gewerbe= oder Personalsteuer 
angesetzt sind, nach dem Maßstabe ihres eignen Gewerbe= oder Personalsteuersatzes, 
beziehendlich neben den von ihren Ehemännern nach § 1 zu entrichtenden Beiträgen, zu 
den katholischen Parochialanlagen beizutragen haben. 
& 7. Gehen im laufenden Jahre die § 2 erforderten Rentendeelarationen erst 
nach Einreichung des dießjährigen Gewerbe= und Personalsteuer-Catasters, beziehendlich 
der Rentenrolle an das Finanzministerium, bei dem Districtscommissar ein und lauten 
solche dahin, daß das ganze declarirte Renteneinkommen aus eheweiblichem Vermögen 
herrührt, so hat der Districtscommissar dafür, daß im Cataster beziehendlich in der 
Rentenrolle bei dem declarirenden Ehemanne eine Bemerkung nach § 3 beigefügt werde, 
Sorge zu tragen. 
Rührt dagegen inhalts der Declaration das Renteneinkommen gar nicht oder 
doch nur zum Theil aus eheweiblichem Vermögen her, so hat, sofern die Declaration 
auf die Rentenrolle lautet, der Districtscommissar darüber selbst Entschließung zu 
fassen und nach Maßgabe derselben entsprechende Bemerkung der Rolle beizusetzen. 
Kommt aber die Rentenrolle nicht in Frage und wohnt fder Deelarant am Sitze 
des Districtscommissars, so hat der letztere zur Beschlußfassung über die Declaration
	        
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