Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1873. (39)

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Auf die muthmaßlich zu erwartende Zunahme der Schülerzahl ist bei Neubauten 
in der Weise thunlichst Rücksicht zu nehmen, daß Reserveräume sofort mit hergestellt 
werden, oder es ist die Anlage des Gebäudes so zu gestalten, daß eine künftig noth— 
wendig werdende Vergrößerung bequem durchführbar ist. 
85. Für die Größe der einzelnen Schulzimmer ist die Zahl, Größe und Anord— 
nung der darin aufzustellenden Subsellien (§ 22 fg.) maßgebend, doch sollte wo möglich 
die Zimmerlänge, außer bei den Zeichensälen, nicht über 12, die Zimmerhöhe nicht 
unter 3 Meter betragen. 
6# 6. Der Fußboden eines Schulzimmers muß eben und dicht sein. 
Zur Verhütung des nachträglichen ungenügenden Ausspänens der Dielungen aus 
Anlaß des bei jedem neuen Gebäude unvermeidlichen Zusammentrocknens der Dielen- 
breter ist es räthlich, beim Neubaue diese Breter nur übereck nageln zu lassen, um die- 
selben je nach Erfordern im nächsten oder übernächsten Jahre mit Zubuße neuer Breter 
umlegen und dann bei zu erwartender Dichtheit gehörig und fest aufnageln lassen zu 
können. 
Eichene Fußboden sind solchen von Fichten= oder Kiefernholz vorzuziehen. 
Namentlich die aus weichem Holze hergestellten Böden sind von Zeit zu Zeit mit 
siedendem Leinöle zu tränken. 
& 7. Die Wände eines Schulzimmers dürfen nicht rauh sein, damit Staub sich 
weniger leicht ansetzen und leichter abgekehrt werden kann. 
Der Anstrich der Wände soll einfarbig, licht und zwar von blaugrauer oder grünlich 
grauer, giftfreier Farbe sein. 
Es empfiehlt sich, die Wände bis auf 1,5 Meter Höhe vom Boden herauf zu ver- 
täfeln oder mit einem Oelfarbenanstrich in den genannten Farbentönen zu versehen. 
Der Anstrich der Decke soll hell sein und kann ohne Anstand weiß genommen 
werden. 
&#.Die lichte Weite der Thüren soll mindestens 1 Meter, ihre lichte Höhe min- 
destens 2 Meter betragen. 
& 9. Die Construction der Gebälke und die Ausfüllung zwischen denselben ist so 
zu wählen, daß das Durchdringen des Schalles von einem Stockwerke in das andere 
möglichst erschwert wird. 
Die Balken sind nicht über 0,02 Meter von Mittel zu Mittel zu legen und deren 
Höhe nicht unter 0,2 4 Meter zu nehmen, damit der Estrich und die Sandaufschüttung 
zwischen Dielung und Einschub nicht unter 7 Centimeter betrage. 
Stützsäulen mitten im Zimmer anzubringen, ist unzulässig. Wo Unterzüge nicht 
zu vermeiden sind, sind solche aus Eisenträgern oder aus Holz, mit Eisen gut armirt, 
herzustellen.
	        
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