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Als Deckenüberzug ist allenthalben Stuccaturdecke auf Bretschalung oder Latten—
kalkdecke zu wählen, dagegen Lehmlatten- oder Lehmstakdecke ihrer geringen Haltbarkeit
wegen zu verwerfen.
Ebenso ist durch die Einrichtung der Wände und erforderlichen Falls durch doppelte
Thüren dafür Sorge zu tragen, daß nicht der Schall aus einem Lehrzimmer in ein
danebenliegendes dringen kann.
Die Scheidewände zwischen zwei Schulzimmern sind mindestens 12 Centimeter stark
herzustellen. Es dürfen jedoch in eine Scheidewand von dieser Stärke weder Säulen
noch Riegelholz eingebunden, noch darf dieselbe auf Holzunterlage gesetzt, sondern soll
entweder massiv auf Mauerwerk oder auf hinreichend starke eiserne Träger gegründet sein.
1 0. Hinreichende und gutvertheilte Tageshelle ist für die Schullocale dringen-
des Bedürfniß. «
Die Gesammtfläche der lichten Fensteröffnungen soll bei vollkommen freier Lage
des Schulzimmers mindestens 1, und wenn die Helligkeit durch Nachbargebäude und
dergleichen beschränkt ist, bis zu 1 der Fußbodenfläche betragen.
Die Höhe des Fensterscheitels über der Ebene der Subsellienpulte soll mindestens
2 der Zimmertiefe, die Brüstungshöhe der Fenster nicht unter O,s Meter betragen.
Die Fensterpfeiler sind nicht breiter als 1,3 Meter zu machen. Bei namhafter
Mauerdicke ist die Leibung der Fensterpfeiler entsprechend abzuschrägen.
Die Fenster müssen so construirt sein, daß sie zum Zwecke der Ventilation jederzeit
vollständig geöffnet werden können. Zum Feststellen der geöffneten Fenster sind die
geeigneten Vorrichtungen anzubringen.
Dasselbe gilt von den Doppelfenstern, wenn solche vorhanden sind.
Ueber die mit den Fenstern zu verbindenden besonderen Ventilationseinrichtungen
sind die Bestimmungen des § 12 zu vergleichen.
§ 11. Für größere Schulhäuser sind Centralheizungseinrichtungen zu empfehlen.
Werden die Schulzimmer durch Zimmeröfen geheizt, so sind diese so zu construiren,
daß sie nicht in's Glühen kommen können, daß eine Belästigung der Schüler durch die
strahlende Wärme vermieden und daß durch die Heizung gleichzeitig eine Lufterneuerung
bewirkt wird.
§ 12. Abgesehen von der außerhalb der Schulzeit durch das Oeffnen der Thüren
und Fenster zu bewirkenden Ventilation (§ 43), sind noch zum Zweck der Lufterneuerung
während des Unterrichts besondere Ventilationseinrichtungen erforderlich.
Deren Construction ist im Einzelnen, namentlich bei Centralheizungen, vom Urtheile
des Technikers abhängig zu machen.
Insbesondere ist bei Schulzimmern mit gewöhnlicher Ofenheizung die Einrichtung
zu empfehlen, daß für die Zeit, während welcher nicht geheizt wird, einzelne Fenster-
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