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& 2. Das gewerbmäßige Schlachten von Pferden zum Verbrauche des Fleisches
als menschlicher Nahrung ist allen Denjenigen untersagt, welche das Abdeckereigewerbe
betreiben.
&fl 3. Umgestandene, sowie solche Pferde, die durch irgend welche Krankheiten sehr
herabgekommen sind, ingleichen Pferde, welche mit der Rotz= oder Wurmkrankheit be-
haftet oder einer dieser beiden Krankheiten verdächtig sind, sowie solche Pferde, die mit
Milzbrand oder milzbrand-verdächtigen und verwandten (typhösen) Krankheiten behaftet
sind, dürfen zu dem Zwecke der Verwendung des Fleisches zu menschlicher Nahrung nicht
ausgeschlachtet und verwerthet werden.
4. Zuwiderhandlungen gegen die vorstehenden Bestimmungen, welche von Pferde-
schlächtern verhangen werden, sind an denselben, insoweit nicht eine Bestrafung auf
Grund von § 367 unter 7 des Reichsstrafgesetzbuchs oder sonst nach der bestehenden
Gesetzgebung eine härtere Strafe einzutreten hat, mit im Wiederholungsfalle zu schär-
fender Geldbuße bis zu 50 Thalern zu ahnden.
#5. Die Ortsobrigkeiten haben darüber, daß den Bestimmungen in den vor-
stehenden §§ 2 und 3 nicht zuwidergehandelt werde, gehörige Aufsicht zu führen, und
gegen jede Zuwiderhandlung mit Nachdruck einzuschreiten.
Denselben bleibt vorbehalten, mit Rücksicht auf die örtlichen Verhältnisse, im
Interesse der öffentlichen Gesundheitspflege, noch besondere Controlemaßregeln in Bezug
auf den Betrieb der Pferdeschlächtereien, soweit dieß nicht bereits geschehen ist, anzu-
ordnen.
Hiernach haben sich Alle, die es angeht, gebührend zu achten.
Dresden, am 9. April 1873.
Ministerium des Innern.
v. Nostitz-Wallwitz.
Jochim.
& 38. Bekanntmachung.
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n Gemäßheit von § 17 des Gesetzes vom 29. September 1834 (Seite 211 fg. der
Gesetzsammlung vom Jahre 1834) wird hiermit zur öffentlichen Kenntniß gebracht, daß
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