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Gesetz- und Verordnungsblatt
für das Königreich Sachsen.
6. Stück vom Jahre 1873.
39. Gesetz,
die Organisation der Behörden für die innere Verwaltung betreffend;
vom 21. April 1873.
Wi, Johann, von GOTxEs Gnaden König von Sachsen
2c. 2c. 20c.
haben über eine veränderte Organisation der Behörden für die innere Verwaltung
Bestimmung zu treffen beschlossen und verordnen deshalb, unter Zustimmung Unserer
getreuen Stände, wie folgt:
1
1. Mit dem Inkrafttreten des gegenwärtigen Gesetzes erledigt sich die Wirk= Veränderte
samkeit der Gerichtsämter als Verwaltungsobrigkeiten. Gbung ner
#62. Den Gerichtsämtern, beziehendlich den künftig an ihre Stelle tretenden
Gerichtsbehörden, verbleibt jedoch auch ferner
a) die Besorgung der Geschäfte der gerichtlichen Polizei in dem bisherigen Umfange;
b) die im Verordnungswege näher zu begrenzende Obliegenheit, in Verwaltungs-
und Polizeisachen auf Requisition von Verwaltungsbehörden Zeugenabhörungen und
Vereidigungen, sowie Verpflichtungen vorzunehmen.
8 3. Wegen des Uebergangs der Gerichtsbarkeit in Verwaltungs= und Polizei= Polizeistraf-
strafsachen auf die Gerichte wird durch besonderes Gesetz Bestimmung getroffen. gerichtsbarkeit.
# 4. Die Zuständigkeit der Gemeindebehörden in der Eigenschaft von Verwaltungs= Gemeinde-
obrigkeiten und beziehendlich Polizeibehörden wird durch die Gemeindeordnungen geregelt. behörden.
(5. Die seitherige Zuständigkeit der Gerichtsämter als Verwaltungsbehörden geht, Amtshaupt-
soweit nicht ihre bisherigen Geschäfte den Gemeindebehörden gesetzlich überwiesen werden, mannschaften.
sowie vorbehältlich der Bestimmungen in §§ 2 und 3, mit Einschluß der Geschäfte der
weltlichen Coinspection in Kirchen-, Schul= und Stiftungssachen auf die Amtshaupt-
mannschaften über.
1873. 39